Francisci Döry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1458–1490 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 19. Budapest, 1989)

Begriff des Dekrets und seine gesellschaftliche Rolle zur Zeit von König Matthias

obwohl die sechs Jahre noch nicht verstrichen waren, 1486,1488,1489), und es gibt kaum ein Dekret, in dessen Artikeln es sich nicht mehr oder weniger um Steuern bzw. um deren Zahlung und Erhebung drehte. Der König ließ auch von seinen formellen Versprechen ab. 1470 und 1472 verspricht er lediglich, gegen den Willen der regnicolarum werde er keine Steuer erheben, um später dann auch dies wegzulassen. Und die Stände bewilligten die Steuer bei jeder Gelegenheit, obwohl sie 1468 noch ihre Einmaligkeit betont hatten, nur 1474 und 1475 forderten sie, der König möge regnicolas suos contra antiquam ipsorum libertatém aliqua taxa in Zukunft nicht belasten, was natürlich keinen Einfluß auf die weiteren Steuerbewilligungen ausübte. In der ersten Zeit stellten die Stände noch die Bedingung, daß der König die Hilfe in erster Linie für den Türkenkrieg (1470) oder nur dafür (1474, 1475) verwenden solle, 1478 und 1482 aber überließen sie es eigentlich seinem eigenen Ermessen, wofür er das Geld verwendete. Die Nachgiebigkeit der Stände zeigt sich auch darin, wie sie im Laufe der Jahre über die Besteuerung der königlichen Freistädte verfügten. In den sechziger und siebziger Jahren bestanden sie noch darauf, daß auch die königlichen Freistädte die auf dem Reichstag bewilligte Steuer je porta zahlen sollten (1461, 1464, 1470, 1474), während sie 1482 auch auf diese Forderung verzichteten und die Entscheidung des Königs nach dessen eigenem Ermessen ins Dekret aufnahmen. Obwohl Matthias' außergewöhnliche Steuern zum guten Teil auf dem Reichstag de voluntate et consensu regnicolarum bewilligt wurden und die Bestimmungen über ihre Erhebung und Eintreibung einen wesentlichen Teil vieler Dekrete ausmachten, erhob der König dennoch auch Steuern nach der früheren Praxis im „Einverständnis" mit dem königlichen Rat. Dadurch, daß die Reichstage zu einer ständigen Einrichtung wurden, nahm die Rolle des königlichen Rates in der Verwaltung des Staates nicht ab, durch das wirtschaftliche und politische Gewicht der Ratsmitglieder blieben ihre Rechte in der Lenkung des Staates auch weiterhin ungeschmälert. 3 In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts werden als Vertreter des regnum immer häufiger der Adel bzw. alle Stände gemeinsam genannt, die Bezeichnung ist jedoch auch für die prelati et barones gebräuchlich. Nos ... ceterique prelati et barones totum regnum representantes, nennen sich die Unterzeichner des polnischen Friedensvertrages am 23. April 1474, 4 so apostrophiert am 4. Juni 1485 5 auch der König die in Waitzen versammelten Prälaten und Barone, und im Jahre 1489 bewilligten sie als Universum regnum et regnicole dem König die Steuer. 3 Über die Rolle des königlichen Rates und über die Politik, die Matthias dem Rat gegenüber verfolgte, s. Kubinyi: Királyi tanácspp. 70— 79. 4 Katona: Hist. crit. XVp. 676. 5 M. G. Kovachich: Vest.pp. 401-402.

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