Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

wirtschaftliche und rechtliche Macht der mittleren und kleinen Grundbesitzer über ihre Leibeigenen festigt und zugleich möglichst gegen staatlich-kirchliche Eingriffe schützt. In diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, daß das Dekret zu­mindest in einer der Zahl der Komitate entsprechenden Anzahl von authentischen Exemplaren ausgestellt und diesen zur Verkündung zugeschickt worden ist, wie es auch mit dem Gesetz um 1320geschehen war. Verständlich ist auch, daß man das Dekret von 1351 bei späteren bedeutenden Stationen der ständischen Entwicklung immer wieder durch den König erneuern ließ. Es ist auch kein Wunder, daß das Gesetz größtenteils auf dem Papier blieb, und Ludwig I. sich — wie auch das Bei­spiel der G.A. VI und VIII beweist - sehr bald darüber hinwegsetzte. Schließlich dürfen wir nicht vergessen, daß der König gleichzeitig mit der Erör­terung der Gesetzesartikel, die die königlichen Einkünfte radikal verminderten, wahrscheinlich zur Beeinflussung des Reichstags, die bis dahin verhängten Bußen, die so viele Klagen hervorgerufen hatten (siehe das Dekret vom 12. Juli 1341) - die freiwillig geleisteten Zahlungen ausgenommen - im Einvernehmen mit dem Rat aufhob. Diese Bußenamnestie kann jedoch nicht als Rechtsnorm aufgefaßt wer­den. 3 Litt. Die Ausgabe fußt auf acht Originalen und acht Transsumpten; die Varianten in der Recht­schreibung der letzteren wurden nur bei Personen- und Ortsnamen angegeben. Originale: A Handschriftenabteilung der Bibliothek der Ung. Akademie der Wiss. 165 Urk. Nr. 121, auf Per­gament, das anhängende Siegel ist verloren. Der Name des adressierten Komi tats ist unerkennbar ge­strichen; vielleicht war es Comitatus Chanadiensis (OL,\Filmarchiv,lKarton 2103, Titel 5, Nr. 121.) Be Das ehemals beim Komitat Bereg aufbewahrte Exemplar aus der Sammlung von Miklós Janko­vich, auf Pergament, mit beschädigtem anhängenden Doppelsiegel. Rückvermerk von zeitgenössi­scher Hand: Comitatus de Beregh. (Hier stand ursprünglich der Name eines anderen Komitats, er wurde aber ausgekratzte) Dl. 4239/1. (Sign. ant. Arch. Regni, Lad. H. Nr. 2.) Bi Das ehemals beim Komitat Bihar aufbewahrte Exemplar, auf Pergament, mit dem Fragment eines anhängenden Doppel Siegels. Es kam aus der Sammlung von István Nagy in den Grundstock des Ung. Nationalmuseums. Rückvermerk von zeitgenössischer Hand: pro comitatu de Byhor. Dl. 41174. (Sign. ant. Múz. Ta.) K Das ehemals dem Komitat Körös zugesandte Exemplar, auf Pergament, mit beschädigtem Dop­pelsiegel. Es kam aus dem Wiener Geheimen Hofarchiv in das OL. Rückvermerk von zeitgenössi­scher Hand: ultra Drauam pro comitatu Crisyensi. Dl. 4239/4. (Sign. ant. Arch. Regni, Lad. H. Nr. 2.) P Jas aus dem Familienarchiv Perényi in das OL gelangte Exemplar, auf Pergament, mit anhän­gendem Doppelsiegel. Kein Rückvermerk. (Da die Familie die erbliche Gespanschaft des Komitats Abaújvár innehatte, ist zu vermuten, daß das Exemplar diesem Komitat zugesandt worden war.) Dl. 70630. (Sign. ant. Familienarchiv Perényi 44. 520.) R Das ehemals im Archívum regnicolare aufbewahrte Exemplar, auf Pergament, mit anhängendem Doppelsiegel. Mit Wasserflecken, an einer Stelle ausgerissen. Dl. 4239/3. (Sign. ant. Arch. Regni, Lad. H. Nr. 2.) S Das einst dem Komitat Sáros zugesandte Exemplar, das später zum Komitat Szepes gelangte; auf Pergament, das anhängende Siegel ist verloren. Zur Zeit von M. G. Kovachich war es im Familien­archiv Görgey (Vest. Com. p. 207), später gelangte es durch Kauf in das OL. Rückvermerk von zeit­3 9. Dezember 1351: Quia nos pro tranquilliori regni nostri statu universa iudicia et iudiciorum quelibet gravamina, quorum mole regnicolas nostros per diversos regni nostri iudices hactenus diver­simode perturbatos fuisse pereepimus, de prelatorum et baronum nostrorum consilio prematuro, ex­ceptis solummodo solutionibus per quemeunque vel quoscunque cuipiam mediantibus aliquibus litte­ris obligatoriis sponte facere assumptis, de regie potestatis plenitudine penitus et in toto cassantes ex nunc presentium serie annullamus ...Dl. 4238. - Oder: Quod nos pro alleviatione status regni nostri universa iudicia ... (wie oben), Cod. Anjou t. p. 535; ähnlich Cod. Patr. II. p. 98, Dl. 66141.

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