Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Decreta
und weltlichen Würden (G.A. VIII) stellen ebenso eine ausführlichere Darlegung der Goldenen Bulle dar, wie die Untersagung der Forderung nach Lebensmitteln, Bewirtung, Unterkunft, die bereits auch im Patent erscheint (G.A. XVIII). In der Neuabfassung des Patents kam zugleich auch die Tendenz zur Geltung, die königliche Macht zuungunsten der Prälaten und Hochadligen zu stärken. Mit dem Artikel XXIII beginnt der Teil des Textes, der sich in erster Linie auf die Gerichtsbarkeit bezieht. Wir finden darin Bestimmungen gegen die richterliche Tätigkeit des königlichen Anwalts und den Mißbrauch des königlichen Heimfallsrechts (G.A. XXIII, XXIV) ebenso wie Normen, die sich auf den, die persönliche Freiheit des Adligen garantierenden Artikel der Goldenen Bulle stützen (G.A. XXVII) oder das bisher kaum geltende Privileg der adligen Zehntfreiheit erklären (G.A. XXVIII). Die das Komitat bei größeren Gewalttätigkeiten zum Vorgehen berechtigenden Bestimmungen von 1435 werden vom Dekret wortwörtlich übernommen und erweitert (G.A. XXIX, XXX), bei den Urkundengebühren, Amtshandlungen der glaubwürdigen Orte und bei der Regelung der Zölle beruft sich das Dekret auf dieselben Bestimmungen (G.A. XXXI). Die Regelung von 1435 wird in der Angelegenheit kleinerer Gewalttätigkeiten und der Besitzstreitigkeiten durch eine Bestimmung zur Beschleunigung des Verfahrens ergänzt (G.A. XXXII). Der adlige Traditionalismus kommt in zwei, an das Ende des Textes angeschlossenen antiklerikalen Beschlüssen zum Ausdruck, die dem Dekret Ludwigs I. vom Jahre 1351 folgen (hier G.A. XXXIII und XXXIV). Alle diese Forderungen können auch der Neuabfassung des Inauguraldiploms angefügte „addenda" sein, aber der die Würden den Ungarn vorbehaltende, den Artikel V überflüssigerweise wiederholende G.A. XXVI deutet auf die Möglichkeit, daß die adligen Delegierten vielleicht ein Gravamina- Verzeichnis aufgestellt hatten, das sie aber wegen der Eile nicht entsprechend mit dem vom Inauguraldiplom neu abgefaßten Punkten verschmelzen konnten. So würde das Dekret eigentlich aus zwei Teilen verschiedenen Ursprungs bestehen. Das Dekret-Gepräge der vorliegenden Urkunde steht nicht außer Zweifel. Der Sieg, den der Adel (zumindest auf dem Papier) über König und Rat errungen hatte, war selbst in den Augen der Zeitgenossen so durchschlagend, daß die Stände auf Albrechts Wunsch - bei Erneuerung ihres Treueides - versprechen mußten, keine weiteren Zugeständnisse zu verlangen. Am Tage nach dem Datum des Dekrets stellten also die Stände eine besondere Urkunde aus, in der sie außer der Neufassung des Dekrets die gewünschte Erklärung abgaben und mit 64 Siegeln bestätigten. Das war den Rechtshistorikern schon im 18. Jahrhundert bekannt: F. A. Kollár sah das Original, M.G. Kovachich selbst kannte und veröffentlichte es aus zwei Kodexen. Kovachich wies darauf hin, daß die Urkunde prorsus ad eum modum ausgestellt wurde, quo mutua pacta et conventa partibus contrahentibus ab utrinque extradari solent (Vest. Com. p. 233). Deshalb betrachtete auch F. Eckhart die beiden Urkunden von 1439 als Musterbeispiel des ständischen Dualismus, D. Szabó und J. Holub aber bezweifelten den Dekret-Charakter der königlichen Urkunde. E. Mályusz bewies das Gegenteil mit der Tatsache der Verschickung an die Komitate (v. Comm. p. 74, n. 118), und dies wird auch durch die ausgesprochene Berufung im Gesetz von Matthias vom 8. Juni 1458 bestätigt (G.A. I). Es stimmt jedoch, daß die feierliche Form und die Würdenreihe in der Urkunde fehlen. 3 E. Mályusz (v. Comm.).