Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Decreta
12. März 1435 Vier Tage nachdem das Decretum Maius in feierlicher Form erlassen worden war, veröffentlichte Sigismund ein neues Dekret, das einzig die Regelung der Militärpflicht zum Gegenstand hatte. Obwohl die Kodizes und auch das CJH von Buda datieren, stellte man das Dekret nach den Originalexemplaren ebenso in Pozsony aus wie das vorherige. Es ist jedoch nicht klar, ob es die Beschlüsse des Reichstags umfaßt, der einige Tage zuvor noch in Pozsony versammelt gewesen sein konnte oder ob lediglich der königliche Rat mitgewirkt hat; wenn es aber auf dem Reichstag enstanden ist, wie auch Kovachich und Szlemenics meinten, warum ist es dann nicht in den Text des Decretum Maius aufgenommen worden? Es erschien ohne Zweifel in privilegialer Form, aber nicht in der feierlichen Weise des Dekrets: es fehlen sowohl die Hinweise auf die Willenserklärung der Prälaten, Barone und „der den ganzen Körper des Landes" vertretenden Delegierten der Komitate wie auch die Aufzählung der Würdenträger. (Am Anfang des Artikels II beruft es sich zwar auf den Beschluß der Prälaten, Barone und regnicole, das kann aber ebenso den königlichen Rat bedeuten). Kovachich meinte also, daß das vorliegende Dekret eigentlich nur ein mandátum edictale sei, wie es auch in Rückschriften bzw. Urkundenregister nach Mohács manifestum genannt wird. Dafür nämlich, daß der Reichstag in einer Sitzungsperiode innerhalb so kurzer Zeit zwei Dekrete erlassen hätte, gibt es in der Gesetzessammlung kein Beispiel. Auch heute können wir die Frage nicht zufriedenstellend beantworten. Sicher ist nur, daß sich der Vorgang der Gesetzgebung bis dahin noch nicht in der Form entwickelt hatte, wie sie im Tripartitum verkündet wird, der König konnte also seine Gesetze sowohl mit seinem Rat wie auch mit dem Reichstag erlassen. Es ist gleichfalls wahrscheinlich, daß die vorliegende Urkunde eine neue Station des ständischen Kompromisses darstellt und eben daher mit der feierlichen Verpflichtung des Königs beginnt. Den größten Teil der Lasten der Landesverteidigung konnte Sigismund nur im eigenen Namen übernehmen, und das ist vielleicht der Grund dafür, daß er diese Rechtsregel vom Reichstagsdekret unabhängig erlassen mußte. Inhaltlich verwirklicht das Dekret — in seinem Teil über den Adel — zweifellos diejenigen Grundsätze, die der Entwurf von [1432/33] unterbreitet hatte. Das Wesentlichste jedoch, die Teilung des Adels in die zur Lastentragung fähigen und die armen Adligen wurde ins Dekret nicht aufgenommen. Diese vom Gesichtspunkt der Landesverteidigung wichtige Änderung wurde offensichtlich durch die Klassensolidarität des Adels vereitelt. Das Portalmilitär erschien im Gesetz genauer bestimmt als im Entwurf. Es wurde hier nämlich auch das Verhältnis festgesetzt: 3 Soldaten je 100 Leibeigenensessionen. Der Reichstag akzeptierte auch dieUnter-