Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)
Einleitung
verleihen die ständischen Garantieurkunden bzw. Klauseln der Verfügung den nötigen Nachdruck. Die Lage ist also durch die Suche nach Formen gekennzeichnet. Dasselbe gilt auch für die Commissionsvermerke, die auf den Mandaten Anfang des 15. Jahrhunderts erscheinen. Obgleich kein Anzeichen dafür vorhanden ist, daß die Gültigkeit des Dekrets von der Teilnahme einer breiteren beratenden Körperschaft abhängig gemacht worden wäre, könnte vielleicht der erwähnte Gesichtspunkt ein Grund gewesen sein, der commissio proprio domini regis (z.B. 23. Juli 1421) die Worte ex deliberatione prelatorum et baronum (17. September 1439), sogar ac regnicolarum (Durchführungsverordnung von März 1443) hinzuzufügen. Die erhöhte Gesetzgebung, die Erweiterung ihrer gesellschaftlichen Basis, steigerte im 15. Jahrhundert die Bedeutung des Dekrets. Mit Recht machte F. Eckhart darauf aufmerksam, daß die mittelalterlichen Gesetze nicht wie heutige betrachtet werden dürfen und daß wir gegenüber dem in den Urkunden zum Ausdruck kommenden Rechtsleben eher Rechtsprogramme erblicken müssen. 39 Die konkrete Untersuchung, die er vorschlug, ist sehr angezeigt. Eben vom Gesichtspunkte der Geltung waren wir bestrebt, die Anführungen der im Band veröffentlichten Dekrete zusammenzustellen; aus diesen ist ersichtlich, daß sie gegenüber den sporadischen Hinweisen in der Anjou-Periode vom Anfang des 15. Jahrhunderts an häufiger, in den 1440er Jahren regelmäßig werden. Wir können also daran denken, daß das Gesetz - in der feudalen Anarchie - in unserer Periode zunehmend zur Geltung kam. Voraussetzung dafür war die entsprechende Promulgation. Die auf den Originalexemplaren lesbaren Vermerke beweisen, daß die Promulgation gewöhnlich durch Zusendung an die Komitate erfolgte, zuerst bei dem um 1320 entstandenen Gesetz. Besonders aber die Ratsdekrete der Jahre 1400—1410 beweisen, daß die Gesetze außerdem auch in breitem Kreis bekanntgemacht wurden, wie das vom 21. Juli 1417 verkündet: „volumus per fora et aha loca publica ubivis... palam facere proclamari". Die einzige zeitgenössische juristische Abhandlung über die Stellung des Dekrets unter den Rechtsquellen ist im Formelbuch von Somogyvár enthalten. Wie schon früher nachgewiesen, 40 wurde die um 1460/70 in der königlichen Kurie verfaßte Formelsammlung in den 1480er Jahren abgeschrieben und mit den Texten der dort verfaßten oder hinterlegten Urkunden erweitert. Die seit der Ars Notaria vom 14. Jahrhundert einzig dastehenden rechtlichen Glossen sind in dem von der königlichen Kurie stammenden Teil zu finden, können jedoch auch aus der Zeit vor 1460/70 stammen wie eben der folgende Text zeigt. Diese stehen nach den Formeln für die Aufhebung des Prozesses (condescensio litis) und knüpfen an sie an. Die in unseren Regesten mit der Nummer 372 a versehene, bisher nicht veröffentlichte Glosse lautet: 41 „Notandum est hic, ut sequitur: quod sic bene attendat nótárius, quomodo et qualiter in processibus litium condescendant cause, aliquando cum iudicio regali 39 Jog- és alkotmánytörténet (Rechts- und Verfassungsgeschichte), \n:A magyar történetírás új útjai (Neue Wege der ungarischen Geschichtsschreibung). Budapest 1931, pp. 285-286. 40 A Somogyvári Formuláskönyv, in: Emlékkönyv Kelemen Lajos születésének 80. évfordulójára (Das Formelbuch von Somogyvár. Festschrift für Lajos Kelemen zu seinem 80. Geburtstag). Kolozsvár 1957, pp. 117-133. 41 Bolyai-Dokumentationsbibliothek. Marosvásárhely (Tirgu-Mure§), MS. 374. fol. 223v-224v. Meine Regesten im Rippl-Rónai Museum, Kaposvár.