Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

31. August 1405 Nach der Beratung mit den aus den Städten und freien Dörfern einberufenen Abgesandten entstand, der Einleitung nach offensichtlich auf dem Reichstag, Si­gismunds zweites Gesetz (im Corpus Juris als III. Dekret von Sigismund bekannt). Sein Original ist nicht erhalten geblieben und auch sein Datum ist strittig. Nach dem Corpus Juris, dem verlorenen größeren Esterházy-Kodex und dem Kodex von Kassa ist es in festo sancti Dominici confessoris (5. August bzw. 24. Mai), dem Ilosvay-Kodex in festo beati Gregorii pape (12. März), während nach dem Kol­lár-Kodex in festo sacratissimi corporis Christi (18. Juni) 1 datiert. Aufgrund die­ser Quellen setzt auch Kovachich die Entstehung des Dekrets auf den Tag des hl. Dominikus. Schmitth, Katona und Fejér veröffentlichen das Dekret demgegenüber mit dem Datum vom 31. August 1404, wie auch die gemeinsame Fehlerquelle, das Diplomatarium crucigerorum de Alba 2 , worin die Jesuiten das nach Pozsony ge­rettete Privatarchiv des Kreuzritterkonvents von Székesfehérvár kopierten. Die Frage wird durch das, dem Original nächststehende Exemplar entschieden. Dies findet sich im Privatarchiv des Kreuzritterkonvents von Székesfehérvár, im au­thentischen Transsumpt des Kapitels von Székesfehérvár vom 23. April 1406. Aus dieser Quelle teilen wir den Text des Dekrets mit. Die Klärung des Datums ist vor allem deshalb wichtig, da das hier angenommene Datum das Dekret in gewissen Einzelheiten als Wiederholung des Städtegesetzes erscheinen läßt. Dabei rechnet es mit den Privilegien des Adels, untersagt die Miß­bräuche der königlichen Beamten, Richter, Steuereintreiber, ja bietet auch den Leibeigenen wichtige Sicherheiten: es bestätigt ihre Freizügigkeit, beschränkt die Anwendung der Verstümmelung als Strafe, kämpft gegen Eigenmächtigkeit etc. Der Kirche gegenüber zeigt es sich ziemlich neutral, hält im Kompetenzstreitzwi­schen kirchlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit das Kompetenzgericht der könig­lichen „besonderen" (richtig: persönlichen) Präsenz aufrecht. Seine Wirkung ist an den häufigen Berufungen zu ermessen, besonders was die Freizügigkeit der Leib­eigenen und die Eigenmächtigkeit anbelangt. 1 Der Text des Dekrets ist in 4 Kodices aus der Zeit nach Mohács erhalten geblieben: Cod. Festetics, pp. 173-180; Cod. Ilosvay, fol. 58a-63b; Cod. Kollár, pp. 413-420; Archiv der Stadt Kosice, Uber Reipublicae Cassoviensis anno domini 1564, fol. 29a-34b (OL, Filmarchiv, Karton 458.). - Unseren Text enthielt ferner auch der sog. größere Kodex Esterházy (fol. 41 a—43b), der jedoch verloren ging. 2 Universitätsbibliothek Budapest, Handschriftensammlung Collectio Hevenessiana Ab 71. t. II: pp. 182-187.

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