Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Einleitung

Jahre 1427 und 1430 wiederum durch Heranziehung des Rates. Demgegenüber stellt das Decretum Maius von 1435 - obgleich es nicht in die Reihe der Erneue­rungen der Freiheiten einzufügen ist - ein Gesetz von bleibender Geltung dar und will die Rechtsverhältnisse eines breiten Kreises regeln, deshalb entstand es in Anwesenheit der Magnaten und der Abgesandten der Komi täte „totum corpus ... regni cum plena facultate absentium representantium". Es wäre ein Anachronismus, in dieser äußerst wechselvollen Praxis eine Regel, ein den Kreis der an der Gesetzgebung Beteiligten oder ein das Verfahren be­stimmendes Prinzip suchen zu wollen. Ebenso verfehlt wäre es, diejenigen Pro­dukte der Rechtsgebung auszuschließen, die nicht die Willenserklärung des Kö­nigs und der Vertretung des ständischen „Landes" enthalten. Der zunehmend politisch bewußte Adel und das Bürgertum in den Komitaten und Städten, die immer unentbehrlichere Ständevertretung sind neben den zahlreichen Sorgen, der Großmachtpolitik Sigismunds zu einem Faktor herangewachsen, den die Nachfolger des Kaisers: Albert, Wladislaw I. und später Ladislaus V. sicher nicht mehr außer acht lassen können. Die Zeitalter der Krisen oder die Abwesenheit des Herrschers verweisen den Rat und den von ihm einberufenen Adel auf die eigene Initiative; so wird das auf die Zeit nach dem 27. August 1386 datierbare Dekret während Marias Gefangenschaft durch den Reichstag, das vom 21. Juli 1417 auf Anweisung und im Namen des abwesenden Königs Sigismund durch den Rat mit dem „proceres" der Komitate, das nach dem Tode von Wladislaw I. am 7. Mai 1445 erlassene Gesetz durch „universi prelati, barones, milites, nobiles ac civitatenses regnicoleque" erlassen. Ein einziges bekanntes Dekret (13. Juni 1446) wird im Namen des Regenten János Hunyadi datiert, sonst werden die Gesetze des Interregnums bereits im Namen der versammelten Stände erlassen, während die von 1454/55, in Abwesenheit des Königs, im Namen Ladislaus' V. Die obige Begriffsbestimmung des Dekrets müssen wir also im Hinblick auf 1386 und das Interregnum um die Mitte des 15. Jahrhunderts folgendermaßen erweitern: eine Verfügung allgemeiner Gültigkeit, erlassen durch den König, bzw. das die oberste Staatsgewalt ausübende Organ. Der Herrscher - besonders Sigismund - bezieht bei der Rechtsgebung sehr elastisch alle diejenigen in seinen Rat ein, deren Teilnahme er für die Abfassung und Gültigkeit der Beschlüsse für wünschenswert hält. So können wir außer dem (Städte-)Dekret vom 15. April 1405 auf das am 20. Januar 1432 erlassene Gesetz über die Wertbeziehung zwi­schen größerem und kleinerem Denar hinweisen, das Sigismund außer mit den namentlich aufgezählten Prälaten und Baronen „diversorum comitatuum ... po­tioribus nobilibus" noch mit den aus neun Städten versammelten „iudicibus et iuratis civibus" erörterte. Von diesem Gesichtspunkt sind jene Gesetzesvorlagen bedeutend, die wir natürlich nicht als Dekrete betrachten können, und - unter Angabe des Charakters der propositio - im Appendix veröffentlichen. Auf das Datum aller drei läßt sich aus dem Inhalt schließen: sie sind 1415/17, 1432/33, bzw. im März 1454 entstanden, alle drei ließ der im Ausland weilende König seinem im Lande fungierenden Rat zugehen. Vom Gesichtspunkt des Prozesses der Rechtsgebung ragt vor allem das sog. Regestrum von Siena hervor, darin behandelt Sigismund nämlich die Art der Erörterung der Propositionen, Einberufung und Stellungnahme der Komitatsversammlungen, die ihre Depu­tierten auf dem späteren Reichstag zu vertreten hatten. Die im Vergleich zum 14. Jahrhundert bereits breitere gesellschaftliche Basis, auf die sich das Gesetz um

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