Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

Papst Bonifaz IX. unterstützte offen die Aktion Ladislaus', des Königs von Neapel, zur Erringung des ungarischen Throns. Als Antwort verweigerte Sigis­mund dem Papst den Gehorsam und entzog ihm alle seine aus Böhmen stammen­den Einkünfte. In Ungarn ließ er die Güter der sich gegen ihn auflehnenden Präla­ten beschlagnahmen und ihre Diözesen der Verwaltung weltlicher Herren überge­ben. Zur gleichen Zeit besetzten die ungarischen Gutsherren, miteinander wettei­fernd, die Besitzungen der Kirche und rissen deren Einkünfte an sich. Nach der Niederlage der Partei von Ladislaus, hielt Sigismund es für angebracht, das Ver­hältnis zwischen ungarischem Staat und Kirche auch in einer Rechtsnorm zu regeln. Mit Hinweis auf eine ähnliche Bestimmung des Dekrets von 1397 untersagte er, daß die durch päpstliche Bulle eingesetzten Priester ohne Zustimmung des Königs Benefizien erlangen oder behalten konnten; den Patronen verwehrte er die Dona­tion von vakant werdenden Benefizien; schließlich gebot er der Verkündung und Durchführung der aus Rom kommenden Ladungs- und Urteilsbriefe Einhalt. Diese Rechtsregel nennen wir traditionell placetum regium. E. Mályusz deutet richtig daraufhin, daß das Dekret die Rechte der weltlichen Patrone nicht antastete, und - gegenüber Fraknói — daß seine Gültigkeit nicht als provisorisch gedacht war. Der Ausdruck des Dekrets irrevocato per expressum, den wir einige Jahre später auch in anderer Beziehung wiederfinden (1410: Zs. O. II. 8013), stammtaus der Normenlehre der Kommentatoren des römischen Rechts und bedeutet, daß das Gesetz bis zum ausdrücklichen Widerruf gültig ist. Als Beweis für die Intentionen des Königs ist es also nicht zu verwenden. Die Strafbestimmung der Rechtsregel, die Bedrohung mit crimen laesae maiestatis stammt gleichfalls aus dem römischen Recht. Die Rechtsnorm nennt sich Dekret, der Form nach ist sie jedoch keines, und der Kommissionsvermerk am Ende weist gleichfalls nur auf die Beratung mit den Ba­ronen hin. Die Betonung der Diskussion mit den Adligen und den universitates beweist nicht, daß es auf dem Reichstag entstanden ist. Inhaltlich hat es ohne Zwei­fel trotzdem seinen Platz in der Reihe der Dekrete. Litt. Original auf Papier, mit aufgedrücktem, papierbedecktem Sekretsiegel. Primatialarchiv Esz­tergom, Arch. Saec, Acta radicalia fasc. 29, n. 494. (OL, Filmarchiv Karton 579, Titel 53.). Ed. G. Pray: Specimen hierarchiáé Hungaricae ... Posonii-Cassoviae 1776-1779,1.1. pp. 92-96; I. de Batthyán: Leges ecclesiasticae Regni Hungáriáé. Albae Carolinae-CIaudiopoli 1785-1827,1.1. pp. 471^74; Kovachich: Vest. Com. pp. 199-203; St. Katona: Hist. erit. t. XI. pp. 614-618; Fejér CD t. X/4. pp. 303-306; V. Fraknói: Oklevéltár a magyar királyi kegyúri jog történetéhez (Úrkun­denbuch zur Geschichte des ung. königlichen Patronatsrechts). Budapest 1899. pp. 8-11; Marczali: 6. April 1404

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