Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

11. Dezember 1351 Die uns aus den ersten Jahrzehnten der Herrschaft der Anjous erhaltenen Rats­dekrete zielten auf die wirtschaftliche Untermauerung, Fundamentierung der Zen­tralgewalt und der Rechtsprechung, auch wurden sie meist vom König selbst ange­regt. Im Jahre 1351 jedoch war Ludwig I. durch die riesige Geld- und Blutopfer fordernden Feldzüge von Neapel gezwungen, den Reichstag einzuberufen und die Forderungen des murrenden Adels zu befriedigen. Entgegen Hómans Meinung besagen die nachstehend (bei den Artikeln VI und VIII) angeführten beiden Do­kumente klar, daß 1351 ein Reichstag in Buda zusammentrat, der nach einer an­deren Angabe mehrere Wochen tagte. 1 Die Masse des Gemeinadels trat als eine „mit der Gesamtheit des Landes identische" Versammlung, im vollen Bewußtsein der sie von den geistlichen und weltlichen Großgrundbesitzern trennenden Eigen­interessen auf. Daher ist auch das Dekret von 1351 von entschieden kleinadeliger Färbung, ein Ausdruck der Klasseninteressen des Adels und zugleich ein Grenz­stein in der Entwicklung des ungarischen Ständestaates. Das erste, an den König gerichtete Ersuchen des in großer Zahl versammelten Adels betraf die Bestätigung der Goldenen Bulle von 1222. Bekanntlich wurden die Rechte der königlichen servientes mehrere Male und ausführlicher gesichert; trotzdem wurden nicht diese Gesetze (1231, 1267, 1290, 1298) zur ständischen Charta des aus den servientes und anderen Schichten entstandenen Adels, sondern die Goldene Bulle. Wahrscheinlich deshalb, weil die hohe Geistlichkeit dieses De­kret bereits 1318 transsumierte (in diesem Transsumpt ist sie auf uns gekommen); damals mußte der König sich bei Androhung des Kirchenbanns verpflichten, einen Reichstag einzuberufen. Jetzt hatte sich die Lage geändert: die Prälaten nahmen nicht an der Abfassung des Dekrets von 1351 teil, denn das hatte ja — unter anderen - auch eine antiklerikale Färbung. Die prinzipielle Grundlage des Gesetzes von 1351 bildete die Bestätigung der Goldenen Bulle und die im Artikel XI ausgesprochene Gleichheit der Adligen. Ein Teil der Artikel von 1222 konnte man nach mehr als einem Jahrhundert nicht mehr verstehen, bei anderen Bestimmungen hatte sich der Sinn geändert. Das Wort nobi­lis bedeutete 1222 lediglich die Magnaten, umfaßte jedoch durch die gesellschaft­liche Umwandlung 1351 bereits auch die kleineren Grundbesitzer; so bestätigte Ludwig I. das im Artikel XXXI der Goldenen Bulle ausgesprochene Wider­standsrecht zugunsten des „Adels", dem es früher nicht zugekommen war. Auch 1 Nach der Urkunde des Palatins Miklós Gilétfi vom 12. Dezember 1351 wartete ein Prokurator von der Oktave St. Martin (18. November) ... propter occupationem negotii congregationis regalis, hic Bude toti regno facte, viginti quatuor diebus continuis ... Dl. 4194.

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