Franciscus Dőry: Decreta Regni Hungariae : Gesetze und Verordnungen Ungarns 1301–1457 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 11. Budapest, 1976)

Decreta

2. Februar 1342 Der Vertrag, den Karl I. mit Magister Endre Chempeliny über die Vermietung der Münzprägekammern von Szerem und Pécs abschloß (A) spiegelt die Beendi­gung der Währungsreform wider. Dieser Vertrag enthält zwar gegenüber dem vorherigen keine wesentlich neuen Bestimmungen, er regelt lediglich die Art der Durchführung der früher erlassenen ausführlicher. Der Großteil der Artikel sichert die Wertbeständigkeit, die allgemeine Geltung und den Verkehr des neuen könig­lichen Geldes. Hervorzuheben ist vor allem die Festsetzung des Minimalbetrages der jährlich in den einzelnen Kammern zu prägenden Münzkontingente. Mit ähn­licher Gründlichkeit behandelt er auch das Verfahren der Steuerzahlung. Die den Verkehr und den Wert des neuen Geldes gefährdenden Mißbräuche belegt er mit härteren Strafen als in früheren Jahren, und die Zahl dieser Verbotsbestimmungen übersteigt die in früheren Kammerverträgen enthaltenen. Wiederholt und mit be­sonderem Nachdruck wird auch das königliche Monopol der Edelmetallum­wechslung bestätigt. Erwähnenswert ist die Ausdehnung der Kontrollkompetenz der Kammergespane neben dem Tavernikalmeister und dem Erzbischof von Esz­tergom auf die Komitatsgespane und Stuhlrichter, wodurch die Zusammenarbeit zwischen Kamerai- und Komitatsbehörden enger wurde. Von demselben Tag datiert und mit dem obigen fast wörtlich übereinstimmend ist auch der Vertrag, den Karl mit Magister Hippolit über die Verpachtung der Kammer von Körmöc schloß (B). Daher teilen wir von der Urkunde (als Variante von A) nur die abweichende Einleitung, Klausel und den Artikel XXV mit. Das Originalexemplar des mit Magister Hippolit abgeschlossenen Vertrags ist nicht erhalten geblieben, wir kennen lediglich die in den früheren Ausgaben als Original angeführte Kopie aus dem 16. Jahrhundert, in den Anmerkungen bezeichnen wir daher nur die wichtigeren Abweichungen. Die stellenweise unlogische Gliederung der Herausgeber des Corpus Juris ersetzen wir durch eine logischere, den anderen Kammervertragen ähnliche Gliederung. Litt. A ist im Original. B in Abschrift erhalten geblieben: A Pergament, mit den Spuren des großen Siegels auf der Rückseite. Primatialarchiv Esztergom, Arch. Saec, Acta radicalia Lad. B. fasc. 1. nr. 5. (OL, Filmarchiv, Karton 577, Titel 6.) B Das Original ist nicht erhalten geblieben. Das im CJH nach der Angabe von N.J. Kovachich: Lect. var. (p. 17) als Original vorgestellte, im Archiv der Stadt Körmöcbánya (Fons 36. fasc. 1. nr. 1.) auf­bewahrte Exemplar ist nur eine Kopie des 16. Jhs. (OL, Filmarchiv, Karton C 8.) Da der Text dieser Kopie sowie des CJH zahlreiche Abschreibefehler enthält, haben wir zur mög­lichst getreuen Wiedergabe des Originaltextes stellenweise die Varianten der vom St. Schönwiesner im J. 1801 edierten (v. Ed.) und kommentierten Fassung sowie die der von der Stadt Körmöcbánya

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