Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

wirken wolle, daß den Vereinbarungen der Konferenz seitens der Herren gemein­samen Minister und aller ihnen unterstellten Organe Geltung verschafft werde«. 268 Fast ein halbes Jahrhundert schon wurden die Angelegenheiten des Habsburg­reiches auf höchster Ebene vom gemeinsamen Ministerrat gelenkt, als dieser Wunsch Tiszas erfolgte, und noch immer konnte nur durch einen separaten Be­schluß seine Aufgabe unmißverständlich bestimmt, das Wesen seiner Funktion erfaßt werden. Doch selbst aus den energischen Worten des ungarischen Minister­präsidenten, der alle ungelösten Probleme der in höchste Gefahr geratenen Mon­archie erkennt, geht nicht hervor, wie aus der Entscheidung des gemeinsamen Mi­nisterrates ein für jedermann verbindlicher Beschluß werden sollte. Dazu stellte Tisza in den Debatten im Frühjahr und Sommer des Jahres 1915 einen anderen Antrag. Als er sah, daß das Armeeoberkommando einfach nicht geneigt war, die Beschlüsse des gemeinsamen Ministerrates zur Kenntnis zu nehmen, was sich in der Staatsführung als unberechenbare, immer wieder hemmende Kraft zeigte, erklärte er es für unumgänglich notwendig, die Beschlüsse des gemeinsamen Ministerrates dem Herrscher zur Billigung vorzulegen, damit sie nach ihrer Genehmigung eine für jedermann verbindliche Richtschnur würden.™ In dem für die Rolle der Monarchie im Weltkrieg vielleicht entscheidensten gemeinsamen Ministerrat vom 19. Juli 1914 wurde, eben um Tiszas Widerstand zu überwinden, ein Beschluß gefaßt, 268 den die gemeinsamen Minister, zumindest ein Teil derselben, zu Beginn des Jahres 1916 bereits als überholt betrachteten. Burián stellte fest, in Ermanglung eines neuerlichen Beschlusses, sei der vom 19. Juli 1914 noch in Geltung. 269 Der Chef des Generalstabes Conrad trat dafür ein, den Beschluß aus dem Jahre 1914 möglichst schnell durch einen anderen zu ersetzen. Da wir die Funktion des gemeinsamen Ministerrates und den Charakter seiner Beschlüsse mit Hilfe der bedeutendsten Dokumente seiner Tätigkeit, der Sitzungs­protokolle festzustellen versuchen, ist die Feststellung, die der österreichische Ministerpräsident Stürgkh in dieser Debatte machte, am inhaltsreichsten : obwohl die Beschlüsse des gemeinsamen Ministerrates nicht die Kraft von Reichsgesetzen haben, sei der Beschluß vom 19. Juli 1914 noch in Geltung, denn es wurde kein anderer gefaßt. Das Negatívum der Definition Stürgkhs streift vermutlich ganz zufällig die äußersten Grenzen der Funktion des gemeinsamen Ministerrates: Stürgkh spricht davon, daß die Beschlüsse des gemeinsamen Ministerrates nicht den Charakter von Reichsgesetzen haben. Er vergaß allerdings zu erwähnen, daß es in der Österreichisch-Ungarischen Monarchie Reichsgesetze überhaupt nicht gab. In Friedenszeiten gab es einen halbwegs gangbaren Weg, für das ganze Reich gültige Gesetze zu erlassen, indem beide Parlamente getrennt die notwendigen Verfügungen in Gesetzes'form annahmen. Die Kriegsereignisse ließen hierfür keine Zeit. Aber es war auch keine Zeit für eine entsprechende Praxis, allgemein gültige Entscheidungen in gesetzmäßige Form zu fassen; Stürgkhs Bemerkung zeigt, was auch in anderer Beziehung bemerkt werden kann, daß der gemeinsame Ministerrat notgedrungen zum Forum derartiger Entscheidungen geworden war. Teilweise die Funktion der Delegationen übernehmend, versah er Aufgaben, die in den Bereich der Gesetzgebung gehören. Auf diesem Wege konnte er jedoch wegen der eigenartigen Stellung der Ministerräte im bürgerlichen Verfassungsleben 6 Komjáthy: Protokolle

Next

/
Oldalképek
Tartalom