Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)
Protokolle
Ansprüche anerkannt würden. Er habe den k.u.k. Botschafter in Rom bisher beauftragt, mit vagen Phrasen auf die Kompensationsforderungen zu antworten und dabei immer wieder nachdrücklich zu betonen, dass uns der Gedanke an territoriale Erwerbungen ferne liege. Wenn wir aber gegen unseren Willen dazu gezwungen würden, eine nicht nur vorübergehende Okkupation vorzunehmen, so wäre noch immer Zeit, der Kompensationsfrage näherzutreten. Er sehe nun zwei Wege, die man hier einschlagen könne. Entweder auf der eigenen Auslegung des Artikels VII zu beharren, aber mit einem »beau geste« Italien eine Kompensation zuzusprechen, oder aber die italienische Auslegung des Artikels VII anzunehmen, wobei ausdrücklich hervorzuheben wäre, dass Italien nur dann Anspruch auf eine Kompensation hätte, wenn wir zu einer dauernden Besitzergreifung eines Gebietes auf der Balkanhalbinsel schreiten würden. Zum Schlüsse wolle er daraufhinweisen, dass wir während des lybischen Feldzuges den Artikel VII in sehr rigoroser Weise ausgelegt hätten. Freiherr von Burián und Graf Tisza betonen, dass man nicht nur die italienische Interpretation des Artikels VII des Vertrages anfechten könne, sondern auch die Auffassung der italienischen Regierung, dass der Casus foederis für sie nicht gegeben sei. Daher sollte man nur unter der Bedingung sich zu Konzessionen entschliessen, dass die italienische Kooperation im Falle eines grossen Krieges tatsächlich Platz greife. Herr von Bili n s k i weist darauf hin, dass der grosse Kampf, der bevorstehe, für die Monarchie ein Existenzkampf sei. Wenn die effektive Hilfe Italiens in diesem Kampfe wirklich von so grossem Werte sei, so werde man wohl ein Opfer bringen müssen, um dieselbe zu erkaufen. Graf S t ü r g k h vertritt den Standpunkt, dass Italien keinen Anspruch auf eine Kompensation erheben könne, wenn es nach Ausbruch des grossen Krieges seine Bundespfiicht nicht erfülle. Der Ministerrat erteilt hierauf dem Vorsitzenden die prinzipielle Ermächtigung, Italien für den Fall als wir eine dauernde Besetzung serbischen Territoriums vornehmen sollten, eine Kompensation in Aussicht zu stellen und wenn es die Umstände erheischen sollten und Italien seine Bundespfiicht tatsächlich erfüllte, auch über die Abtretung Valonas an Italien zu sprechen, in welchem Falle Österreich-Ungarn sich den ausschlaggebenden Einfluss in Nordalbanien sichern würde. Hierauf erklärt der Vorsitzende die Beratung für beendet. Original-Reinschrift. — Die Einsichtnahme wurde auf dem Mantelbogen des Protokolls von sämtlichen Teilnehmern des Ministerrates bestätigt. An der rechten oberen Ecke dieses Bogens mit Bleistift geschrieben: »fertig«. Auf dem letzten Blatt die Kenntnisnahme durch den Herrscher: »Wien, 21. August 1914.« Unter dem Text rechts die Unterschrift Berchtolds, links die des Protokollführers Hoyos. — Ebd. das handschriftliche Konzept mit den Korrekturen des Protokollführers.