Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)

Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges

75 Über die äußere Geschichte des Ausgleichs siehe G. Gr atz: A dualizmus kora (Das Zeit­alter des Dualismus). Budapest 1934, Bd. I, S. 12 ff, 38 ff. — Von österreichischer Seite: R. Charmatz: Österreichs innere Geschichte von 1848 bis 1895. Bd. I. (Aus Natur und Geistes­welt, Bd. 651) Leipzig-Berlin 1918, S. 71 ff. - Hantsch: a.a.O. Bd. II, S. 399 ff. - M. Uhlirz: Handbuch der Geschichte Österreichs und seiner Nachbarländer Böhmen und Ungarn. Graz­Wien—Leipzig 1941, Bd. II, 2. Teil, S. 897 ff. beschreibt in lebhaftem, plastischem Vortrag die Entstehung des Ausgleichs, aber in stark deutsch-nationalistischem Sinne. Übrigens näherte sich keines der angeführten Werke der Frage mit der Absicht, die tieferen, sozialen Zusammenhänge aufzudecken. — Eine fein nuancierte Charakterisierung der Rolle Belcredis und Beusts und eine Würdigung des Ausgleichs aus höherem Gesichtspunkt findet sich bei Redlich, a.a.O. S. 577, 592, 672 ff. Redlich hat in sein Werk den Text der Protokolle der entscheidenden Ministerratssitzungen eingeflochten (Ministerrat vom 1. Februar 1867: S. 559 ff. Ministerrat vom 14. Februar 1867: S. 828 ff.). 76 In der Weise, daß — wie bereits wiederholt erwähnt — die Notwendigkeit des Ausgleichs selbst damit unterstrichen wurde, daß auch die Völker jenseits der Leitha (nach österreichi­schem Wortgebrauch in Zisleithanien) eine Verfassung erhielten. 77 Der entsprechende Teil der beiden Gesetzestexte parallel nebeneinander in Zolger, a.a.O. S. 310—318. Es verdiente, gründlicher analysiert zu werden, daß die Pragmatische Sanktion, deren ungarische Fassung letzten Endes der verfassungsrechtliche Schlußstein der Niederschlagung des Freiheitskampfes unter Rákóczi war, in der ungarischen Fassung des Ausgleichs, der bestimmt war, die letzten Wellen des Freiheitskampfes 1848—49 zu glätten, eine so prädominante Rolle spielt zum Unterschied von der österreichischen Fassung. 78 Dieses erste Moment der Begrenzung des Wirkungsbereichs des zu schaffenden gemein­samen Ministeriums habe ich nur aus der im ungarischen Gesetz enthaltenen negativen Defini­tion der Aufgaben der Delegationen hervorgehoben (§ 28: ». . . für den Teil der gemeinsamen Angelegenheiten, der nicht rein in die Kompetenz der Regierung gehört . . .« Hervorhebung von mir — M.K.). 79 Der entsprechende Paragraph des österreichischen Gesetzes vom 21. Dezember 1867 (§ 5) besagt wiederum wesentlich kürzer nur: »Die Verwaltung der gemeinsamen Angelegen­heiten wird durch ein gemeinsames verantwortliches Ministerium besorgt, welchem jedoch nicht gestattet ist, nebst den gemeinsamen Angelegenheiten auch die besonderen Regierungs­geschäfte einer der beiden Reichsteile zu führen.« (Die beiden Texte einander gegenübergestellt bei Zolger, a.a.O. S. 321.) 80 Das österreichische Gesetz (§ 28) drückt dies etwas prägnanter aus. Die beiden Texte siehe bei Ëolger, a.a.O. S. 331 — 332. Auf diese Frage werde ich im weiteren noch zurück­kommen. Die Ausgleichsgesetze waren auch in dieser Hinsicht nicht genügend konkret. Die Art der Verantwortlichkeit der gemeinsamen Minister war stets ein Problem. In dieser Frage mußten die Zuständigen von Zeit zu Zeit Stellung nehmen. So wird in der Zuschrift des Ministers des Äußern Gyula Andrássy an den gemeinsamen Kriegsminister vom 18. Okto­ber 1877 unter anderem festgelegt: »Aus dem ungarischen Gesetzartikel XII. von 1867 ergibt sich eine Verantwortlichkeit sowohl für das gemeinsame Ministerium, als auch für jedes Mitglied dieses Ministeriums.« (HHSta. Min. d. Äuß. Pol. Arch. Karton rot 566, fol. 69.) 81 Aus dem entsprechenden Abschnitt des österreichischen Gesetzes fehlt diese Bedingung. In diesem wird nur die parlamentarische Genehmigung der durch den Minister des Äußern geschlossenen internationalen Verträge gefordert: ». . . die Genehmigung der internationalen Verträge, in soweit eine solche verfassungsmäßig notwendig ist, den Vertretungskörpern der beiden Reichshälften (dem Reichsrate und dem ungarischen Reichstage) vorbehalten bleibt«. (§ la) Èolger, a.a.O. S. 313. 82 Kónyi, a.a.O. Bd. III, S. 530. 83 Ebd. S. 529. 84 Über die Registrierung der Protokolle, auf die wenigstens teilweise Kontinuität der laufenden Nummern verweise ich den Leser auf die am Ende der Einleitung befindliche Zu­sammenfassung (Formalitäten der Protokolle). 85 Daß nämlich die — in Ermangelung eines besseren Ausdrucks könnte man sagen : vollberechtigten — Mitglieder des Reichs- (später gemeinsamen) Ministerrates die Protokolle

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