Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)
Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges
sein Anlaß gegeben. Im Jahre 1908, als sich die schon in den Vorjahren über die Titel der Reichsminister geführte Debatte zwischen dem gemeinsamen Ministerium und der an die Regierung gekommenen ungarischen Opposition verschärfte, bezeichnete der ungarische Ministerpräsident Sándor Wekerle die abweichende Textierung des ungarischen und des österreichischen Gesetzes als Grund des Übels (Stenographische Sitzungsprotokolle der Delegation des Reichsrathes, S. 981 — 982). 58 Eöttevényi Nagy, a.a.O. S. 220. Eine eingehende Analyse der zwei Gesetze: /. Éolger, a.a.O. Am Ende des Werkes werden die beiden Gesetze parallel veröffentlicht. Die Paragraphen über die Delegationen auf S. 322 ff. 59 § 6 des Gesetzes vom 21. XII. 1867: »Das den Vertretungskörpern beider Reichshälften (dem Reichsrate und dem ungarischen Reichstage) zustehende Gesetzgebungsrecht wird von denselben, insoweit es sich um die gemeinsamen Angelegenheiten handelt, mittels zu entsendender Delegationen ausgeübt.« 60 Als im Jahre 1906 davon die Rede war, ob die Mitglieder der Delegationen als Gesetzgeber dem Herrscher in einer Audienz huldigen sollen, erklärte der ungarische Delegierte Holló, er werde zwar daran teilnehmen, doch müsse man in Hinkunft alle Äußerlichkeiten vermeiden, die »den Delegationen den Schein oder den Charakter höherer Gesetzgebung verleihen würden«. Der Kommission für gemeinsame Angelegenheiten »komme kein Gesetzgebungsrecht zu«. Diese ist nur eine ebensolche Kommission wie die anderen Landeskommissionen (z.B. die Quotendeputation). »All das, was wir hier annehmen und bestimmen, erhält im Sinne unserer Gesetze durch die Annahme oder Ablehnung unserer Beschlüsse durch die Gesetzgebung die endgültige Sanktion.« Auch Emil Nagy ist der Meinung, »es müsse jede Verfügung vermieden werden, die den Anschein erwecken würde, die Landeskommission sei eine Körperschaft, der Gesetzgebungsrecht zukomme . . .« Közösügyi Bizottság Naplója (Protokoll der Delegation für gemeinsame Angelegenheiten). Budapest 1906, Bd. I, Sitzung am 9. VI., S. 3 u. 5 (Hervorhebungen von mir — M. K.). 61 Haus-, Hof- und Staatsarchiv (im weiteren HHSta) Min. d. Äuß. Pol. Arch. DelegationsAkten. Karton rot 563, fol. 52—53. Diese Lösung »hat sich«, wie der Brief Nr. 1199/1868 Beusts vom 18. Oktober an den Minister des Innern Dr. Giskra beweist (ebd.), »bewährt«. 62 Siehe die Zuschrift Beusts an das Präsidium der ungarischen Delegation : Er halte es für zweckmäßig, daß neben den Delegationen »je ein Hilfsbeamter aus dem Status der gemeinsamen Ministerien tätig sei, dessen Aufgabe es wäre, den ordnungsgemäßen Verkehr der Delegationen untereinander, den Kontakt mit den gemeinsamen Ministerien, ferner die beim Präsidium der Delegation sich ergebenden und sonstigen Angelegenheiten, welche die Delegationen nicht durch ihre eigenen Mitglieder zu erledigen wünschen, abzuwickeln« (ebd. fol. 101 — 102). Es ist kein Zufall, daß der konservative Graf Majláth in seinem am 31. Aug. 1869 an Beust gerichteten Schreiben diese Lösung mit besonderem Lob erwähnte (ebd. fol. 174-179). 63 Ebd. fol. 205 und 233-238. 64 Die bezüglichen Abschnitte des Ausgleichsgesetzes siehe bei Éolger, a.a.O. S. 329—330. — Die Parität, als bei gemeinsamer Abstimmung zu befolgender Vorgang, kommt bezeichnenderweise nur in der ungarischen Fassung vor; ebenso wird nur in dieser betont, daß der Zweck der gemeinsamen Sitzung nur die einfache Abstimmung sein könne. Diese Beschränkung der Tätigkeit der Delegationen war das Zugeständnis, das Deák und seine Anhänger im Interesse der Annahme des Gesetzentwurfes denen machten, die das Entstehen eines Reichsparlamentes befürchteten. Hingegen haben — wie wir bereits bei der Behandlung der Debatte über den Ausgleichsgesetzentwurf im österreichischen Reichsrat gesehen haben — die Österreicher eben in der Tatsache der gemeinsamen Abstimmung den Keim der Herausbildung eines gemeinsamen, eines Reichsparlamentes erblickt und sie haben ebendeshalb diesem — ihrer Ansicht nach monströsen — Gesetzentwurf zugestimmt. Unter den zahlreichen Widersprüchen der höchsten Regierungs-, Gesetzgebungs- und politischen Organisation der Habsburgmonarchie ist einer der grundlegendsten der Umstand, daß die Funktion der Delegationen in der ungarischen und der österreichischen Fassung des Ausgleichsgesetzes einander widersprechend bestimmt wurde. 65 Dies, besonders das Verbot, daß sich die Delegationen in die inneren Angelegenheiten