Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)
Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges
31 Der Herrscher bedeutete natürlich nicht nur die Person Franz Josephs selbst. Der Standpunkt des Herrschers enthielt auch die Ansicht und die politische Zielsetzung eines Teiles der österreichischen herrschenden Klassen. Er enthielt aber bei weitem nicht die Ansicht all jener Klassen, die — wie wir aus einigen weiter unten zitierten Aussprüchen österreichischer Politiker sehen werden — selbst in diesem Parlament vertreten waren. Noch weniger natürlich jener, die im Laufe eines halben Jahrhunderts des Dualismus in den oft bis zum äußersten zugespitzten Debatten des österreichischen Reichsrats nicht zu Worte kommen konnten. Wenn ich also vom Herrscher spreche, denke ich über die Person Franz Josephs hinaus auch an jenen Teil der deutschösterreichischen herrschenden Klasse, dessen politische Zielsetzungen und Willen der Herrscher und die hinter ihm stehende und mit den ungarischen Staatsmännern verhandelnde Clique zum Ausdruck brachten. Eine derartige Konzipierung der Angelegenheiten mag vielleicht als Vereinfachung der Frage erscheinen, doch kann ich, worauf ich wiederholt hinweisen werde, bei der Untersuchung der sekundären Erscheinungen die Zusammenhänge nur in der Summierung der sich auch an der Oberfläche des gesellschaftlichen Lebens (wie die politischen Kämpfe, die Erledigung der Angelegenheiten usw.) sich zeigenden Arbeit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Kräfte aufzeigen. 32 Ebd. Im weiteren wird der Antrag der Minderheit noch detaillierter behandelt werden. Daraus werden die Motive ihrer Stellungnahme klar ersichtlich sein. 33 Ebd. S. 542. 34 Ebd. S. 529 (Hervorhebung von mir — M. K.). 35 Ebd. S. 529 (Hervorhebung von mir — M. K.). 36 Worauf ich bereits hingewiesen habe, hat dies Deák nur gesagt, richtiger verraten, weil sowohl Andrássy als auch Tisza und ihr Anhang entschlossen dagegen auftraten, die Beendigung des Ausgleichswerkes den Zufälligkeiten einer Parlamentsdebatte auszusetzen, deren Ausgang unabsehbar war. 37 Schon der Referent des österreichischen »Antrages«, Dr. Brestel hat am 12. November 1867 festgestellt, der zur Ausarbeitung der Vorlage entsandte »Ausschuss konnte jedoch nicht verkennen, dass bei der gegenwärtigen Sachlage von jeder Modification der einschlägigen Bestimmungen des ungarischen Gesetzartikels abgesehen werden müsse, soll anders der Ausgleich mit Ungarn und mit ihm die so dringend nothwendige Ordnung unserer staatlichen Verhältnisse nicht gefährdet oder mindestens auf eine lange Zeit hinausgeschoben werden. Die fraglichen Bestimmungen wurden nämlich seinerzeit zwischen der Reichsregierung und Ungarn vereinbart und von Sr. Maiestät in seiner Eigenschaft als König von Ungarn sanctioniert; so erübrigt doch angesichts der gewordenen Verhältnisse dem Reichsrathe nichts, als sich den Thatsachen fügend die Zwangslage, in der er sich befindet zu constatiren und die Verantwortlichkeit in Betreff der fraglichen Bestimmungen jenen zu überlassen, welche sie entworfen und vereinbart haben« (Stenographische Protokolle über die Sitzungen des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes. IV. Session. Bd. II. Wien 1869. S. 1320—1321). Auch nach den Worten des Abgeordneten Plener kann ». . . nur eine Zwangslage . . . uns vermögen .. . unsere Zustimmung zu dem Schritte zu ertheilen, welcher heute vollzogen werden soll« (ebd. S. 1327). Der Abgeordnete Pratobevera sprach von einem Entschluß »de nobis sine nobis« (ebd. S. 1338). Abgeordneter Edler v. Mende sagte: »Einem Zwange aber, wie ich ihn berührt habe, müßte, glaube ich, jeder Politiker weichen und auch wir werden dem Zwange, der thatsächlichen Verhältnisse ganz richtig weichen müssen.« (Ebd. S. 1330.) Auch Schmerling sagte: »wir wurden einem Fait accompli gegenübergestellt«. Baron Beust, der die Debatte im Namen der Regierung abschloß, war bestrebt, die Sache zu beschönigen, indem er erklärte, daß »die Tatsachen, auf die so oft hingewiesen wird, nicht aus dem freien Willen der jetzigen Regierung geschaffen wurden, sondern eine fast unausbleibliche Folge der stufenweisen Entwicklung der Dinge waren«. 38 Kónyi, a.a.O. S. 341. In dieser Gegenüberstellung hat der für feine Distinktionen empfindliche Eötvös auch unwillkürlich das ungarische Maximum des Ausgleichs beim Namen genannt: innere Selbstverwaltung, die er nicht einmal als Minimum ins Auge faßte; im Endergebnis wurde aber nicht mehr erreicht. Im weiteren wird hiervon noch die Rede sein, wenn der ganze Ausgleich dem Urteil Kossuths unterworfen wird.