Komjáthy Miklós: Protokolle des Gemeinsamen Ministerrates der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (1914–1918) (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 10. Budapest, 1966)
Einleitung: Die Entstehung des gemeinsamen Ministerrates und seine Tätigkeit während des Weltkrieges
5 Vom Gesichtspunkt der verhandelnden Parteien insofern, daß der Wirkungsbereich und die Funktion der durch den Ausgleich geschaffenen Regierungs- und gesetzgebenden Organe nur in großen Zügen bestimmt wurden und die Lösung selbst solcher Fragen vernachlässigt wurde, die man bei entsprechender Sorgfalt — auch trotz der widerspruchsvollen gesellschaftlichen Verhältnisse — hätte lösen können. 6 Aus jenem Teil des Ges. Art. Nr. I, der die königliche Fürsorglichkeit dankbar quittiert: »ad . .. incrementum publici status regni Hungáriáé, partiumque eidem annexarum, proque stabilienda in omnem casum, etiam contra vim externam, cum vicinis regnis et provinciis haereditariis unione«. 7 Eine gründlichere, tiefere Untersuchung der Parallele wäre fruchtbringend und lohnend. Hier möchte ich nur hervorheben : es war keineswegs Zufall, daß sich weder der Herrscher noch die Ungarn bei den Ausgleichsverhandlungen auf die in der politischen Lage und in den politischen Erfordernissen während anderthalb Jahrhunderten eingetretenen grundlegenden Veränderungen beriefen. (Ein Umstand, den die Österreicher bemerkt und auf den sie auch verwiesen haben.) 8 Deák Ferenc beszédei (Ferenc Deáks Reden). Gesammelt von M. Kónyi (im weiteren: Kónyi) Budapest 1889, Bd. III, S. 366-369. 9 Über den Inhalt der in der Wohnung Franz Deáks am 29. Januar 1866 abgehaltenen Debatte s. die Zusammenfassung bei Kónyi, a.a.O. S. 371. 10 Nach der vorzüglichen Konzipierung /. Redlichs: »... der Ausgleich von Anfang an doch nur die künstlich herbeigeführte Erstarrung der nach dem Kriege von 1866 augenblicklich vorhandenen politischen, nationalen und wirtschaftlichen Interessengegensätze und Machtverhältnisse bedeutete«. A.a.O. Bd. II, S. 678. 11 Sowohl das Oktoberdiplom wie auch das Februarpatent berufen sich auf die Pragmatische Sanktion. Das Oktoberdiplom betont die Unteilbarkeit und Unzertrennlichkeit der verschiedenen Teile des Reiches. Es bezeichnet es als gemeinsames Interresse des Herrscherhauses und der Untertanen, »die Machtstellung der österreichischen Monarchie zu wahren«. — Den Text des Oktoberdiplomsund des Februarpatents siehe bei J.Redlich, a.a.O., Bd. 1/2, S. 228 ff. 12 Dieser Gedanke gibt auch den Grundton der weitschweifigen Einleitung dieses Grundgesetzes. Aus mehreren barocken Wendungen im § 4 der Praefatio ist klar ersichtlich, daß nach Ansicht der Gesetzgeber Ungarn nur durch das enge Bündnis mit den unter dem Zepter der Habsburger stehenden Provinzen vor jedweder Konfusion und Gefahr (»ab omni confusione et periculis«) bewahrt wird und in demselben Bündnis Schutz gegen fremde Gewalt und jedwede innere Bewegung (»adversus omnem vim externam, quam quosvis etiam fatales internos actus«) gesucht werden müsse: »cum reliquis .. . suae majestatis sanctissimae regnis et provinciis haereditariis mutua cointelligentia et unio adeoque publica reipublicae Christianae quies, pax constans, imperturbata tranquillitas«. 13 Darüber, daß die Meinungsverschiedenheit zwischen Deák und Andrássy in den parteipolitischen, richtiger in den gesellschaftlichen Verhältnissen wurzelt, s. die zitierte Studie von Zs. P. Pach, Századok, S. 38 ff. 14 Natürlich wurde weder im Laufe der Ausgleichsverhandlungen, noch weniger bei der endgültigen Abfassung des Ausgleichs angedeutet, daß die Pragmatische Sanktion ebenfalls die blutige Niederschlagung eines Freiheitskrieges, den Abschluß desselben von oben und die Beschränkung der staatlichen Souvärenität in grundlegenden Punkten bedeutete. Eben deshalb war die Pragmatische Sanktion ein geeigneter Ausgangspunkt für die neuen Unterhandlungen! Wie im weiteren ausgeführt werden wird, haben im österreichischen Reichsrat einige ihrem Erstaunen Ausdruck verliehen, wie man als Grundlage einer neuen gesellschaftlich-politischen Einrichtung eine vor anderthalb Jahrhunderten entstandene staatsrechtlich-politische Form wählen konnte, wo doch die damaligen Umstände, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse von denen der Ausgleichsepoche wesentlich abweichen. Die Verhältnisse waren, worauf in Anm. 7. bereits hingewiesen wurde, tatsächlich sehr unterschiedlich, doch die politische Grundlage, in der die Pragmatische Sanktion entstand, zeigt viele ähnliche Züge mit dem Ausgleichszeitalter. Es war daher kein Zufall, daß sich beide verhandelnden Parteien wiederholt und auch im endgültigen Text des Ausgleichsgesetzes auf die Pragmatische Sanktion beriefen.