Iványi Emma: Magyar minisztertanácsi jegyzőkönyvek az első világháború korából 1914–1918 (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 8. Budapest, 1960)
1915. év
zwingen, in relativ kurzer Zeit lösen, oder uns mit einem bescheideneren Ergebnis abfinden und Frieden schliessen, bevor das Erschöpfungsmoment eintritt oder dessen Herannahen vom Feinde bemerkt wird. Es wäre also mit der grössten Vorsicht alles zu vermeiden, was als eine dem polnischen Volke gemachte bindende Zusage gelten und die Monarchie in die Zwangslage versetzen würde, den Krieg um Polens willen mit Gefährdung der eigenen Lebensinteressen weiterzuführen oder beim Abschluss eines Polen zurückerstattenden Friedens schwere Einbusse an Prestige zu erleiden und bittere Enttäuschung und Entfremdung beim ganzen polnischen Volke hervorzurufen. Die Frage wäre daher mit der grössten Vorsicht zu behandeln, solange die militärische Situation nicht in einer Weise herangereift ist, welche zur sicheren Hoffnung auf die Erwerbung Polens berechtigt. Freilich steht diese notwendige Rücksicht auf eventuelle spätere Wendungen der militärischen und diplomatischen Lage einer Vorbereitung der Frage sowohl im Schosse der verantwortlichen Organe in der Monarchie, wie auch mit dem deutschen Verbündeten keinesfalls im Wege. Im Gegenteil scheint es ratsam dieser Eventualität gegenüber schon jetzt Stellung zu nehmen. Die ungarische Regierung erklärt der Angliederung des nicht von Deutschland zu annektierenden Teiles Russisch-Polens an die Monarchie im Prinzipe unter folgenden Bedingungen zuzustimmen : 1. Diese Angliederung kann der dualistischen Struktur der Monarchie und der paritätischen Stellung Ungarns keineswegs Einbusse tun. Nicht nur das historische Recht Ungarns, sondern die Lebensinteressen der Monarchie als Grossmacht, fordern gebieterisch, dass der neu angegliederte Teil der Monarchie nicht als drittes Staatswesen mit derselben selbstständigen staatsrechtlichen Stellung und mit den gleichen Befugnissen bezüglich der gemeinsamen Angelegenheiten, wie die jetzigen zwei Staaten der Monarchie, in dieselbe eingefügt werde, sondern in ein unmittelbares Verhältnis zum Österreichischen Kaiserstaate gelange und sowohl hiedurch, wie durch die Aufrechterhaltung der paritätischen Stellung Ungarns der ausschlaggebende Einfluss solcher Elemente auf das Heerwesen und die äussere Politik gesichert werde, welche sich für alle Zeiten, auf Leben und Tod mit der Dynastie und der Grossmachtstellung der Monarchie verwachsen fühlen. Es müsste freilich das aus dem ganzen Galizien oder einem grossen Teile desselben und den neu angeworbenen polnischen Gebieten zu bildende Königreich Polen mit einer möglichst weitgehenden Autonomie betraut werden; eine Frage, welche in erster Reihe in die Kompetenz der k. k. österreichischen staatlichen Organe fällt, in ihren, die Grundlage der Monarchie berührenden Grundzügen jedoch auch die Verantwortung der kgl. ung. Regierung tangiert. Mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine in erster Reihe österreichische Frage handelt, will die k. ung. Regierung der Stellungnahme der k. k. österreichischen Regierung nicht vorgreifen, glaubt jedoch im Einverständnis mit derselben in der Auffassung zu sein, dass diese Autonomie sowohl vom Standpunkte einer Zufriedenstellung der Polen, wie auch mit Rücksicht auf die Stellung der Deutschen Österreichs eine möglichst weitgehende sein sollte, damit diese Letzteren in Bezug auf wichtige und die ethnischen Gesichtspunkte in erster Reihe berührende Zweige des Staatslebens in ein wesentlich besseres Kräfteverhältnis mit den slavischen Elementen treten können, als es jetzt der Fall ist.