Sashegyi Oszkár: Munkások és parasztok mozgalmai Magyarországon 1849–1867 : Iratok (Magyar Országos Levéltár kiadványai, II. Forráskiadványok 6. 1959)
telkeit a földmérő felszólítása ellenére sem jelölik meg. A kitűzött karókat a lakosság sokszor kirángatja és szétrombolja, úgyhogy a földmérő sokszor kétségbe esik s nem tud kellő óvatossággal dolgozni. „Der Gefertigte muss an diese Bemerkungen noch jene über die Commassationen anreihen, die allenthalben äusserst langsam und zur grossen Beirrung der Detailvermessung sehr oft auch zur Klage der Gemeinden vorgenommen werden, und sogar unrichtige VermessungsResultate enthalten. So wurden bei der Commassation der Puszta Kovácsi im Vergleich zur Catastral-Vermessung um 500 Joch zu wenig vermessen ; in der Bdelgemeinde Nagy-Gomba (Somogy) 15 Joch, in Szill (Oedenburger Distrikt) 305 Joch u. s. w. Der Gefertigte sah die Mappen der commassierten Gemeinde Bellatincz (Zala), solcher noch dazu vom Urbarial-Gerichte authenticirten Mappen und verglich sie mit jenen der Catastral-Aufnahme. Die Unrichtigkeit in der Teilungsaufnahme und daher auch im Flächenmasse der Grundstücke sind so bedeutend, und auffällig, dass man sich nicht wundern kann, wenn Unzufriedenheit darüber besteht, und meist nur die grossen Grundbesitzer und Notare damit einverstanden sind. Bs würde sich wirklich der Mühe lohnen, von vielen commassirten Gemeinden die Mappen mit jenen der Catastralvermessung zur Vergleichung den hohen Ministerien der Justiz und des Inneren vorlegen zu lassen, und darnach die Massregel der Commassation überhaupt und ihre schädlichen Einflüsse gegen die Regierung zu beurteilen, da sie zur Erregung der Unzufriedenheit nur der Regierung in die Schuhe geschoben wird. Es wird dann auch nicht befremden, dass die grösseren Gutsbesitzer und ihre abhängigen Notare der Catastralvermessung alle Hindernisse entgegensetzen und das unwissende Volk dagegen aufreizen. Aber nicht genug an dem, so bleibt noch ein anderes ebenfalls sehr wichtiges Bedenken über — und dies ist die Nachtragung der Catastralvermessung in solchen der Commassation unterzogenen Gemeinden. Ist diese nämlich eingeleitet, und im Zuge, so wird von der Detailvermessung des Katasters nur eine Concretalaufnahme gemacht, das heisst, es wird der Ortsried vollständig und die anderen Cultur-Riede nur im Umfange nebst den Gemeindegrenzen aufgenommen. Erfolgt die Commassierung erst später, so wird bei der Detailvermessung die Gemeinde vollständig aufgenommen und die einstige Commassierung vor der Hand unberücksichtigt gelassen. Wenn man sich nun der Hoffnung hingeben könnte, dass die Mappen der Privat-Ingenieure gut und verlässlich, wenn auch in einem vom Cataster verschiedenen Masse aufgenommen wären, so Hesse sich die Übertragung der commassierten Gemeinden in die Catastral-Mappe auch bewerkstelligen. Bei den erwiesenen Schwindeleien aber ist dies rein unmöglich, und es muss die Vermessung aller dieser Gemeinden durch CatastralBeamte nachgeholt werden. W T as wird aber diese Nachholung der Vermessung und ihre Beaufsichtigung bei den unzusammenhängenden, oft