Fábiánné Kiss Erzsébet: Magyar kamarai levéltár II. kötet : Repertórium (Levéltári leltárak 61. Budapest, 1973)

OIdalszámok - 632

Vorliegendes Repertórium behandelt das Archiv dop Ungarischen Kammer, das zur /mit "!•;" bezeichneter/ Sektion "Magyar Kincstári hevé 1.tárak" /Ungarische Ararialarchive/ des Ungar i schon. í-ltaa I, sarc hl vs gehört. Die königlich ungarische Kammer wurde durch König Ferdlxiond I. 1328 In Buda ins Leben gerufen, und später, im Jahre LS VI - LnfoLge der türkischen Angriffe - in Pressburg neuorganisiert. Ihre Aufgabe war die Leitung, Verwaltung und Kontrolle der Güter, der ordentlichen und ausserordentlichen Einkünfte des königlichen Arars. Die königlich un­garische - seit 1/48 königlich ungarische Hof- - Kammer war den Lan­desgesetzen gemäss unmittelbar dem Herrscher untergeordnet, in der Praxis übte aber die Wiener Hofkämmer durch ihre dem Herrscher erteil ten Gutachten und. Ratschläge einen bedeutenden Einfluss auf di.e Ange­t» legenheiten des ungarischen Arars aus. Je nach den politischen Ver­hältnissen der einzelnen Perioden und den politischen Absichten der Kameraloberbeamten war die unmittelbare Beziehung zum Herrscher bald stärker bald schwächer ausgeprägt. Die Kammer verfügte - namentlich bis zur ersten Hälfte des 18. Jahr­hunderts - auf dem damaligen Gebiet Ungarns weder über eine aus­schliessliche Zuständigkeit, noch über einen ungeschmälerten Wirkungs kreis; an den Aufgaben musste sie sich mit anderen Kameralorganen ­z.B. mit der Zipser oder der niederösterreichischen Kammer - teilen. Infolge der geschichtlichen Umstände war die Kammer lange Zeit hin­durch die einzige zentrale Regierungsbehörde neuen Typs in Ungarn. Durch Errichtung des Statthaltere i. rats im Jahre 1724 erlitt diese "Hegemonie" der ungarischen Kammer einen Bruch, jedoch blieb ihre Be­tt deutung als Zentralorgan der ungarischen Ararverwaltung bis 1848, dem Ende ihres Bestehens, ungeschmälert. Josefs II. alles umfassende Reformen betragen auch die ungarische Kam mer: zwischen 1785 und 1790 war sie dem Statthaltereirat einverleibt. Nach 1790 war sie aber wieder als selbständige Regierungsbehörde tä­tig, bis zur Märzrevolut ion 1848, als auch die ärarischen Angelegen­heiten in die Hände des ersten ungarischen verantwortlichen Ministe­riums gelangten.

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