Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

Dr. Oswald Menghin: Über bäuerliches Archivwesen

64 Dr. Oswald Menghin. eintreten muß, wenn der Eigentümer persönlich und wirtschaftlich frei ist. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, daß die Erhaltungs­möglichkeiten für Archivalien in den Einzelhöfen des Gebirges ungleich günstigere waren als in den Dörfern des flachen Landes, wo Feuers­brünste und feindliche Invasionen die bäuerliche Wohnstätte immer wieder vom Erdboden vertilgten. Man darf naturgemäß nicht erwarten, unter diesen bäuerlichen Archivalien sehr alte Stücke zu finden, reichten doch auch die Archiv­bestände weltlicher Fürsten selten über das 14. Jahrhundert hinaus. Urkunden des 15. und noch mehr des 16. Jahrhunderts kann man aber in den Tiroler Bauernhöfen — meine Beobachtungen erstrecken sich insbesondere auf das Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Meran — ziem­lich häufig finden. In großer Menge sind dann oft Archivalien aus dem 17. und 18. Jahrhundert vorhanden, wogegen neuere Papiere merk­würdigerweise oft gänzlich fehlen. Moderne Dokumente verwahrt der Bauer abgesondert, nicht bei seinen »alten Briefen«, die gewöhnlich ziemlich schlecht in einer Kiste, einer Truhe, einem Wandschrank oder sonstwie untergebracht sind. Die Herkunft der .in einem Bauernhause im Laufe der Jahr­hunderte zusammengekommenen Archivalien ist, besonders wenn es sich um größere Bestände handelt, recht mannigfaltig. Den Grundstock bilden die eigentlichen Hofarchivalien, das heißt jene Urkunden, Mandate, Akten, Wirtschaftsaufzeichnungen und Briefe, die auf den Hof. seine Bewohner, seine Rechte und seine Pflichten Bezug haben. Daneben be­gegnen aber auch nicht selten Fremdbestände, deren Anwesenheit freilich meistens nicht schwer zu erklären ist, da sie doch auch zumeist in einem gewissen Zusammenhang mit der Stellung des Hofes im Ge­meinwesen oder sonstigen naheliegenden Verhältnissen zu bringen sind. Von einem gewissen Standpunkte aus sind viele dieser Dinge nicht einmal unbedingt als fremdes Gut anzusehen; jedenfalls ist die Grenze zwischen beiden Gruppen fließend und im einzelnen Falle wird es oft schwer halten, festzustellen, ob ein Stück als Fremd- oder Eigenbestand anzusehen ist. Was die eigentlichen Hofarchivalien anlangt, so bilden unter ihnen die Urkunden den vornehmsten und wertvollsten Teil. Zu den ältesten Stücken pflegen Kauf-und Lehensbriefe, Vergleiche über Weide-, Alm-, Wasserrechte, ferner Grenzfeststellungen, »Kundschaftsbriefe«, zu gehören. Urkunden dieser Art reichen nicht selten bis in den Anfang des 15. Jahrhunderts zurück. In späteren Zeiten treten dann besonders Quittungen, Zessionen, Schuldbriefe, Abrechnungen, vor allem aber Ver­lassenschaftsabmachungen in den Vordergrund. Viel weniger häufig er­scheinen Urkunden, die das Personenrecht betreffen (Eheverträge u. dgl.).

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