Mitteilungen des K. K. Archivrates 3.

P. Sebastian Mayr: Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive

Instruktion zur Ordnung der Pfarrarchive. 13 § 11. Behandlung der sonstigen Archivgegenstände. Die der vierten Gruppe angehörigen Archivgegenstände, wie Siegel, Mappen, Pläne, Karten usw., sind zu reinigen, zu verzeichnen und im Archiv aufzubewahren. § 12. Namen- und Sachregister. Die Benützbarkeit eines Archivs hängt in erster Linie von einer guten Ordnung, dann aber auch von einem guten Namen- und Sach­register ab. Ordnung und Register verleihen einem Archiv erst seinen wahren Wert, ohne diese ist es nur ein ungehobener Schatz. Wenn die Ordnungsarbeiten abgeschlossen sind, wird daher der Ordner an die Ab­fassung des alphabetischen Registers schreiten. Dieses Begister wird alle Archivgruppen umfassen und seine Grundlage werden die Regesten­zettel abgeben. Es wird sämtliche in den Begestenzetteln vorkommende Orts- und Personennamen und sämtliche die Gegenstände bezeichnenden Schlagwörter enthalten. Jedem Namen oder Schlagwort ist der Hinweis auf die Fundstelle (Nummer der Urkunde, der Aktengruppe und des Faszikels) beizufügen. Ein Begister, das auf Grund der Regestenzettel abgefaßt ist, wird zwar, insoweit Urkunden in Betracht kommen, erschöpfend sein, da .ja die Urkunden-Regesten alle Namen und Sachen enthalten; das in den Codices und Akten liegende Sachen- und Namenmaterial wird aber in einem solchen Register nicht von ferne erschöpfend verarbeitet sein, da die bezüglichen Regestenzettel die Gegenstände nur mit allgemeinen Schlagwörtern bezeichnen. Beispielsweise wird das oben angeführte Akten-ßegest Bd. Nr. 10 für das Register nur drei Artikel ergeben: »1. Bau und Renovierung der Kirche. 2. Renovierung der Kirche. 3. Kirche, Renovierung und Bau der . . .«; die Akten dieses Faszikels werden aber Künstler- und Handwerkernamen enthalten, renovierte oder neu beigestellte Gegenstände (wie Bilder, Altäre, Kanzel, Fahnen, Glocken usw.) nennen, kurz viel Wissenswertes bergen, was in dem auf Grund der Regestenzettel verfaßten Register nicht erscheinen wird. Der Ordner eines Pfarrarchivs wird seine Pflicht getan haben, wenn er auf Grund der Regestenzettel ein Register angelegt hat, was als unerläßlich bezeichnet werden muß; wer sich aber etwa freiwillig und aus Interesse der Mühe unterzieht, zu den alten Matrikenbüchern genaue Register zu verfassen oder aus den Akten- Originalien erschöpfende Namen- und Sachrepertorien auszuziehen, wird sieh um die Archivsache ein großes und bleibendes Verdienst er­werben.

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