Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)

Von Regierungsrat Dr. Karl Siegl: Aus dem Egerer Stadtarchive

60 Dr. Karl Siegl. Einhebung einer Landsteuer aus diesen Dörfern vor. Der Kaufpreis solle zu Petri Kathedra (22. Feber) zu Eger bezahlt werden und setze er dafür als Bürgen die Städte Hof und Wunsiedel. Siegler: der Markgraf. Mitsiegler: die Städte Hof und Wunsiedel. Nur mit Jahr. Pol. 85 b bis 86 b. 24. (e. 1438). — Landgraf Friedrich von Thüringen bekennt, daß er jene 1000fl. rh., die er dem gestrengen Heinrich Posseck und Elsen, dessen Gattin, laut des Hauptbriefes, den er ihnen über das Schloß Tharand (»Thornawd«) gegeben, schuldig sei, binnen vier Wochen, sobald ihm das Schloß Eiesenburg eingeantwortet worden sei, entweder zu Saalfeld, Schleiz oder zu Leuchtemberg zu bezahlen. Alle Auslagen, die dem Posseck und seinen Gesellen im Besitze von Riesen­burg erwuchsen, und über die in Gegenwart des Günther von Bünau, Busse und Günther Vitzthum und des Dietrich Witzleuben, Landvogt zu Dresden, Rechnung zu legen wäre, sollen ersetzt werden. Ohne Datum. Der Brief bricht auf der zweiten Seite des letzten Poliums (87) ab. Es dürfte also ein Blatt fehlen. — Heinz Passeck, gesessen zu Hasla, wird in Egerer Ur­kunden von 1419 bis 1439 genannt, darunter er und seine Gattin Else in einer Briefnote vom 28. April 1426 im Salbuche der Egerer Klarissinnen. Siegl, Das Salb, d. Eg. Kl.. Nr. 217, S. 472. 25. (1439, zwischen Jänner 5 und 23.) — Kanzler Kaspar Schlick beantwortet und widerlegt (zu Breslau) die Ausführungen der polnischen Gesandtschaft und der böhmischen Minderheit, welche beide Parteien sich gegen die Wahl K. Albrechts (II.) auf­lehnten. »Dise antwort hat her Caspar Sligk den Polan und Behem ge­tan, deuczsch, behmisch und latéin, von des konigs wegen, vor gar vil lewttenn.« In diesem umfangreichen Schriftstücke widerlegte der gewandte und bestens informierte Kanzler Wort für Wort die Aufstellungen der genannten Parteien und hebt insbesondere hervor, daß in Böhmen, das auch in weiblicher Linie ein Erbland sei, eine Wahl, »wenne doch der erbeling in leben . . . noch ist«, gar nicht notwendig gewesen sei, daß Albrecht diezwischenden Habsburgern und Luxemburgern abgeschlossenen Erbverträge und die ordentliche Majorität der böhmischen Stände, die mit seiner Antwort auf die Prager Dezemberartikel vollkommen zufrieden waren, für sieh habe, daß vier oder fünf Leute — mehr seien von Seite der Opposition bei der Königswahl nicht in Betracht gekommen — doch eine Wahl nicht hindern können und sprach den Gegnern Albrechts überhaupt das Recht ab, sich den Beschlüssen der Majorität zu wider­setzen. Er widerlegt schließlich auch den Vorwurf, als habe Albrecht entgegen den Bestimmungen der Prager Artikel den Grafen Ulrich von Cilli — also einen Ausländer — zum obersten Beamten eingesetzt, mit dem, daß diese Berufung ausdrücklich auf Wunsch der böhmischen

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