Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)
Kleinere Mitteilungen - Prof. Georg Schmidt: Au westböhmischen Archiven. Zweiter Bericht
314 Kleinere Mitteilungen. a) Urkunden. 1. 1587, Februar 21 (w sobotu po nedieli postn^, gen2 slowe Invocavit), Prager Burg. Kaiser Rudolf II. verleiht der Stadt Hostau ein Wappen und das Recht, mit rotem Wachs zu siegeln; auch gestatteter, daß sich hier Bäcker, Fleischer, Tuchmacher, Spitzenverfertiger, Schneider, Schlosser, Wagner, Schmiede, Schuhmacher und andere Handwerker ansiedeln dürfen. Or. Perg., tschechisch, mit farbiger Wappendarstellung, S. besah. — Als Transsumpt auch in Nr. 13. 2. 1598, März 20 (w weliky patek den pamatny utrpenij pana a spasitele nasseho Gezu Krysta), Hostau. Georg Graf von Guttenstein auf Rie'senberg, Hostau und Zwirsehen bestätigt die Privilegien der Stadt. Or. Perg., tschechisch, sehr zerrissen, auch stark fleckig; sämtliche fünf Siegel fehlen. 3. 1598, April 23 (we cztwrtek den pamatny swateho Girziho ry- tirze), Hostau. Derselbe bestätigt die früheren Privilegien; insbesondere verlangt er, daß die Stadtväter (Konsuln) Tschechen seien und auf dem Rathaus nur in tschechischer, nicht in deutscher Sprache verhandelt werde. Bürgermeister und Räte können aus ihrer Mitte einen Richter wählen. Jeder kann übersiedeln, wohin er will. Die Vorstädte sollen gleiche Rechte besitzen wie die Stadt. Jeder kann Gerstenbier brauen, wenn die Reihe an ihn kommt. Von jedem Gebräu sind ein Schock meißn. und sechs Eimer Tröber abzuliefern. Wenn jemand ohne Erben stirbt, so fällt dessen Vermögen dem Bürgermeister und dem Rat zu. Wegen der traurigen Erwerbsverhältnisse sollen die Hostauer nach seinem Tode von allen Robotleistungen befreit sein mit Ausnahme jener zur Zeit der Ernte und der Abgaben, die sie von ihren Häusern zu leisten haben und die auf Zetteln und in Registern eingetragen sind. Kein Hostauer darf seine Waren auf einen Jahrmarkt in eine andere Stadt zum Verkauf bringen; wer aber trotzdem Gerste, Weizen, Korn, Hafer, Käse, Butter und anderes irgendwohin ausführen wollte, den können die Hostauer in die Stadt zurücktreiben und dessen Waren dem allgemeinen Wohl übergeben. Nur Pferde und Wagen müssen auf das Hostauer Schloß gebracht werden. Das Standgeld auf Jahrmärkten können die Hostauer zum allgemeinen Wohl verwenden. Die Benützung der Hutweiden darf den Host- auern nicht verboten werden. Zeugen: Wolf Joachim Laminger von Albenreut und auf Heiligenkreuz, Wilhelm d. ä. Czernin von Chudienitz und auf Melmitz, Johann d. j. Widersperger von Widersperg auf Muttersdorf und Dworecz, Martin Czernin von Chudienitz auf Schlattin. Or. Perg., tschechisch, sehr zerrissen, von Mäusen zerfressen, stark fleckig; von den 5 Siegeln sind 3 erhalten. — Als Transsumpt aueh in Nr. 6f.