Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)
Dr. Andreas Mudrich: Das Salzburger Archivwesen
16 Dr. Andreas Mudrieh. Instruction für den geheimen Archivar. Die Pflichten des geh. Archivars im Allgemeinen sind eben dieselben, welche jedem Staatsdiener obliegen, nämlich Diensteifer und Treue. Insbesondere hat der geheime Archivar nachfolgende Punkte zu beobachten : 1. Der geheime Archivar ist dem Direktorium der geheimen Hofkanzley untergeordnet. Derselbe hat also die von daher kommenden Aufträge pünktlich zu erfüllen und wird mit seiner Verantwortlichkeit ebenfalls dahin angewiesen. 2. Da das geheime Archiv die wichtigsten Dokumente des Staates enthält, so hat der Archivar über alles, was er darin dem Staate oder Uns selbst Nachtheiliges entdecken sollte, die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. 3. Diese Verschwiegenheit soll aber nur die Willkühr des Archivars in Mittheilungen aus dem Archive beschränken und sich nicht auf jene Fälle erstrecken, da entweder S. kön. Hoheit der Kurfürst selbst, oder in Höchst- dero Namen der Vorgesetzte des Archivars Etwas aus dem Archiv zu erfahren oder zu erhalten verlangen. 4. In diesem Falle wird dem Archivar die strengste Gewissenhaftigkeit und Unpartheyliehkeit zur unerläßlichen Pflicht gemacht. 5. Ferner wird demselben gestattet, an die Chefs der Stellen vidimirte oder unvidimirte Abschriften, jedoch unter jedesmaliger Anzeige und Genehmigung seines Vorgesetzten abzugeben. Der in dem Archive hinterlegte Österreichische Hausvertrag ist hiervon ausgenommen, welcher nur auf höchste Anordnung und Unterschrift Sr. kön. Hoheit und kurfstl. Durchlaucht verabfolgt werden darf. 6. Die innere Einrichtung des Archives wird zwar dem Archivar selbst überlassen und hat derselbe dabey nach geprüften und bewährten Grundsätzen der Archivisten und Diplomatiker und wo es die Individualität des Archives erfordert, nach seinen eigenen beßtmöglichsten Einsichten zu verfahren; jedoch wird er alles Ernstes ermahnet, stäts dahin beeifert zu seyn, daß der Zweck des Archives: Ordnung, Leichtigkeit im Finden und Erhaltung der Urkunden und Dokumente, niemals aus den Augen verloren und nicht allein für die Gegenwart, sondern auch für künftige Jahrhunderte gearbeitet werde. 7. Insbesondere sind daher die Urkunden sicher und dauerhaft zu verwahren. 8. Es sind deutliche, vollständige und zweckmäßige Repertorien herzustellen. 9. Die ungemein nutzbar erwiesenen Kopialbüeher sind fortzusetzen. 10. Die schwer zu lesenden Codices, Dokumente und Urkunden sind in leicht lesbare Abschriften zu bringen. 11. Überhaupt ist dafür Sorge zu tragen, daß durch genaue und vidimirte Abschriften der Gebrauch der Originalien, außer in notwendigen Fällen, vermieden und diese sonach geschont werden mögen. 12. Um das Hauptarchiv so vollständig als möglich zu machen, wird der Archivar seine Aufmerksamkeit dahin verbreiten, diejenigen Orte zu entdecken, wo sich Urkunden befinden, welche in das Hauptarehiv gehören. Sollte der Archivar in Auslieferung solcher Urkunden Schwierigkeiten finden