Mitteilungen des K. K. Archivrates 2. (Wien, 1916)

Dr. Franz Martin: Das gräflich Kuenburgsche Archiv im Langenhof zu Salzburg

100 Dr. Franz Martin. aufgerichten fidei-commissarisclien Disposition sowohl der Succession nach als auch was die Conservation gedachter Güter und gräflicher Familiae betreffend von Worth zu Worth dar und deutlich exprimiert, auf­gezeichnet und reguliert ist, adeoque tarn quo ad personas quam res et ipsam formam seu modum et ordinem succedendi durchgehends ohne Ausnahmb ja dergestalten observirt und gehalten werden . . als wann dieses selbejn Instrument von Worth zu Worth einverleibt und inseriert wäre«. Die dazugehörigen Güter waren: »In der Stadt allhie: Der neuerbaute Kienburg’sche Hof in der Kirchengassen. Die Kienburg’sche Behausung am Markt, umb und umb ganz frey stehend. Im Pfleggericht Glanegg: Der adeliehe Sitz Aigen. Der Hof Grafenau am Heilbrunner Weg. Ein Einhing sambt einer Behausung am Mos. Im Pfleggericht Tetlhamb: Ein Zehent bei 47 Unterthanen, auch 3 besonderen Stückern sambt dem Gut zu Assing. Im Pfleggericht Mattsee: Das Leobengut zu Perndorf. Im Pfleggericht Liechtenthan: Ein Mühl und Gütl zu Spanswaag. ln unterschiedlichen Pfleggerichten des Erzstiftes: Die erkaufte Baymund-Grimmingisch-, Pranckhisch- und Pergerische Unterthanen, Gülten und Zehent, alles nach Inhalt des hierüber aigens aufgerichten Urbarii.« Dem Fideikommißinhaber war die Möglichkeit eingeräumt, einzelne dieser Güter abzustoßen: »In Betrachtung, daß eines jeden Inhabers beeder, als nemblieh des böhmischen und des demselben nunmehr in- corporierten salzburgischen Fideicommiß, wegen des hiesigen allzu ge­ringen Vermögens sich künftighin hier im Land zu stabilieren und be­ständig zu Salzburg zu wohnen Convenienz nicht seyn würde und eine abwesende Herrschaft mehr Nutzen und Vortl haben könnte, wann die im Donationsbrief begriffene und benannte drey Stuck, nemblichen der Kienburgische Hof in der Kirchgassen, gemeiniglich der lange Hof genant, der adeliehe Sitz und Gut Aigen und letztlich der Hof- und Lust­garten Graffenau am Hellbrunner-Weg verkaufen und das Geld angelegt oder in Erkaufung mehrerer Untertanen und Gültern investiert und an- gewendt würde, obwohlen zwar nach der böhmischen Disposition von denen mit einen ewigen Fidei-Commiß behafften Hab und Gütern das geringste zu verkaufen und zu veralienieren auf keinerley Weis erlaubt und gestattet wird, vorangezogener Motiven und Ursachen halber gib ich die Erlaubnus, will auch hiemit erlaubt und gestattet haben, daß ein jeder der Fidei-Commiß Besitzer könne über lang oder kurz bey sich er- aygneter Gelegenheit die drey obgemelte Stuck . . zu Nutzen und Vortl des Fidei-Commiß im billichen und rechten Wert verkaufen, doch mit dieser austrucklichen Verbündung und Bedingnus, daß das darvor

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