Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)

Dr. Bertold Bretholz: Zur Geschichte des mährischen Archivwesens

22 Dr. Bertold Bretholz. Aufmerksamkeit darauf richtet. Es tritt demnach die Notwendigkeit her­vor, einen solchen für diese Zwecke des Archivs bleibend zu inter­essieren.« Und wahrscheinlich in Nachahmung der damals bei der k. k. Zentralkommission für Kunst- und historische Denkmale getroffenen Organisation mit Konservatoren und Korrespondenten schuf Chlumecky die Einrichtung der »mährischen Archivkorrespondenten«, deren Zweck aus folgendem offiziellen Landesausschußbeschluß erhellt. »Grundsätze für die Ernennung der Archivskorrespondenten. Um das Anknüpfen eines geregelten Verkehrs mit dem Lande und die erschöpfendere Auffindung des noch zerstreuten Geschichtsmaterials der Direktion des mährisch-sländischen Archivs zu ermöglichen, wird der im Berichte vom 26. Mai 1858, Z. 1593, gestellte Antrag zur Er­nennung von Archivskorrespondenten genehmigt, und es werden hiebei zugleich jene Grundsätze festgestellt, die bei der Auswahl und Bestimmung dieser vermittelnden Organe zur Anwendung zu kommen haben. Diese Normen sind: I. Zur Förderung der Zwecke des ständischen Archivs und des In­teresses vaterländischer Geschichtsforschung kann die Verbindung mit sachkundigen und willfährigen Männern im amtlichen Wege angeknüpft werden, welchen sodann der Titel »Archivskorrespondent« zuzugestehen ist. In jedem politischen Amtsbezirke des Kronlandes Mähren ist wenigstens ein Korrespondent zu bestellen. II. Die Verwendung derselben ist ein wissenschaftliches Ehren­mandat, und in Würdigung der hiebei entwickelten Tätigkeit wird den einzelnen Korrespondenten der Bezug der vom mährischen Landesaus- schusse herausgegebenen Werke der Gelineckschen Geschichte Leitomischls oder sonst geeigneter, hier vorhandener Bücher zugewendet werden. III. Über die Art und die Richtung der wissenschaftlichen Tätig­keit der bezeichneten Organe ist von der Archivsdirektion ein abgeson­derter Leitfaden zu entwerfen, zur hierortigen Einsicht vorzulegen, und bei den einzelnen Ernennungen als Instruktion dem Ernannten zu­zustellen. IV. Ein Emolument ist mit dieser Ernennung nicht verbunden, doch ist dem Archivskorrespondenten vor allen anderen der Vorzug in der Benützung des ständischen Archivs und seiner Sammlungen nach Maßgabe der Archivsinstruktion einzuräumen. V. Die Korrespondenten werden über Vorschlag der Archivs­direktion vom Landesausschuß ernannt. VI. Wie die geschichtlichen Werke anderer Forscher, können auch die wissenschaftlichen Arbeiten der Archivskorrespondenten, wenn sie hiezu vom mährischen Landesausschusse geeignet befunden werden, auf

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