Mitteilungen des K. K. Archivrates 1. (Wien, 1914)
Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen
Neuorganisationen im österreichischen Archivwesen. 7 Beschlußfassung des ständigen Ausschusses Vorbehalten sind, doch hat er unverzüglich dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. § 6. Der Vorstand des Bureaus des Archivrates verwaltet die Fach- bibliothek und ist Redakteur der vom k. k. Archivrate herauszugebenden »Mitteilungen des k. k. Archivrates« und allfälliger anderer Veröffentlichungen (vgl. § 2, Z. 5). § 7. Das Bureau des Archivrates hat über die zugewiesenen Dotationen dem Ministerium des Innern Rechnung zu legen. Instruktion für die Konservatoren des k.k. Archivrates, § 1. Die Konservatoren sind die wichtigsten Hilfsorgane des Archivrates, durch deren Vermittlung er innerhalb der den einzelnen zugewiesenen Sprengel die Erhaltung und Erforschung der mittelalterlichen, und neuzeitlichen Schriftdenkmale zu erreichen sucht. § 2. Der Wirkungskreis der Konservatoren kann sich auf einen oder auf mehrere politische Bezirke, eventuell auch auf verschiedene Verwaltungsgebiete erstrecken. Es sollen auf diese Weise im ganzen Gebiete der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder Konservatoren bestellt werden, welche in der Regel in dem ihnen übertragenen Sprengel ihren Wohnsitz haben sollen. § 3. Die Konservatoren werden gemäß § 10 des Statutes des- Archivrates vom Minister des Innern über Vorschlag des Geschäftsausschusses des Archivrates mit der Funktionsdauer von fünf Jahren ernannt und können nach Ablauf dieser Zeit wieder bestellt werden. Sie sind dem Archivrate unmittelbar untergeordnet und beziehen für das von ihnen bekleidete Ehrenamt keinen Gehalt. § 4. Der Konservator erhält außer seinem Ernennungsdekrete für die Dauer seiner Amtstätigkeit: a) im Bedarfsfälle vom politischen Landeschef seines Amtssprengels : ein Beglaubigungsschreiben, welches auf seinen Namen lautet und in welchem die staatlichen, autonomen und kirchlichen Behörden, Privatanstalten und -personen angewiesen, beziehungsweise ersucht werden,, ihn in seiner Tätigkeit auf das nachdrücklichste zu unterstützen. Dieses Schreiben soll in allen Fällen, in welchen der Konservator unmittelbar und persönlich seines Amtes handelt, zu seiner Beglaubigung dienen; b) vom Archivrate: ein Amtssiegel mit der Aufschrift »Konservator des k. k. Archivrates«; c) einen Ausweis über den Personalstand des Archivrates und seiner Organe;