Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)

Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - II. Die Feld-Artillerie-Regimenter 1772-1903 - A. Organisation

121 Statt des Regiments Nr. 7 erhielten nun die Corps-Regimenter Nr. 5, 9, 10 einen erhöhten Stand um 1 Oberarzt, 1 Oberlieutenant-Rechnungsführer, 1 Thierarzt zur Eintheilung bei einem Arrnee-Munitions-Park-Commando. Die Stände im Kriege (Frieden) waren bei den schweren Batterien 200 (103 respective 13), bei den leichten 190 (103), bei den reitenden 183 (125), bei den Gebirgs-Batterien mit normaler Ausrüstung 111 (68); beim Munitions-Park der Division 200, bei jenem des Corps 246; bei den Munitions-Colonnen Nr. 1 and 2, 186; bei den Ersatz-Depots der Divisionen 1 bis 28, 104, bei jenen der Regimenter 216 Mann. Der Friedens-Stand eines Regiments betrug 57 Officiere, 956 Mann, jener einer selbständigen Division 15 Officiere, 322 Mann; der Kriegs-Stand beim Regimente 78 Officiere, 3018 Mann, bei der selbständigen Division 23 Officiere, 903 Mann. Bezüglich der Dislocierüng wurde angeordnet, dass die Brigaden mit Ausnahme der 14., welche in den 2. Corps-Bereich kam, im Territorial-Bereiche ihres Corps zu dislocieren sind, dass die Corps-Artillerie-Regimenter im Standorte jenes Corps-Commandos. die selbständigen Batterie-Divisionen im Standorte jenes Infanterie-Divisions-Commandos zu stehen kommen, zu dem sie nach der Ordre de bataille gehören. In der Stabs-Station des Corps-Artillerie-Regiments hatte, analog den früheren Bestimmungen, auch der Munitions-Park- und Ersatz-Depot-Cadre zu dislocieren. Commandant eines Corps-Artillerie-Regiments war ein Oberst, jener der selbständigen Batterie-Divisionen ein Oberstlieutenant oder Major, der einer nicht selbständigen ebenfalls ein Stabsofficier oder ein Hauptmann. Die Ver­leihung der nicht selbständigen Divisionen erfolgte über Vorschlag des Obersten durch das Reichs-Kriegs-Ministerium. Die Augmentations-Vorräthe befanden sich in den Stabs-Stationen unter Verwaltung der Verwaltungs-Commissionen. Der Augmentations-Vorrath an Feld-Artillerie-Ausrüstungs-Material ausser der Munition, welche, wie früher, beim Zeugswesen blieb, wurde nun bei der Artillerie-Brigade unter der Leitung der Material-Verwaltungs-Commission, deren Präses jedoch der Regiments- Commandant war, verwaltet. Detachierte Batterie-Divisionen erhielten einen Theil dieses Ausrüstungs- Material-Vorrathes mit. Die Standesführung und die Vorbereitungen für die im Mobilisierungs­falle aufzustellenden Abtheilungen erfolgten beim Munitions-Park und Ersatz- Depot-Cadre. Im Frieden bildeten Stäbe und Cadres eine Unter-Abtheilung. Im Kriege errichtete das Ersatz-Depot der Corps-Artillerie-Regimenter eine Verwaltungs-Commission. Bei den Corps-Artillerie-Regimentern 1 bis 3 und 6 bis 14, welche eine zweite Gebirgs-Batterie aufstellen konnten, war die hiefür ausgebildete Mannschaft dem Stande des Ersatz-Depots einzutheilen. Die Ersatz-Depots der selbständigen Batterie-Divisionen traten bei jeder Brigade zum Ersatz-Depot des Regiments in das Verhältnis von Unter- Abtheilungen und blieben nur ökonomisch-administrativ selbständig. Dem Ersatz-Depot oblag auch die Ausbildung der eventuell seinem Körper zugewiesenen Recruten, dann der einberufenen Reservemänner und die Abrichtung der Remonten. Der Uebergang aus der alten Formation mit 13 Regimentern in die neue zu 14 Artillerie-Brigaden, geschah unter Zuziehung der Gebirgs-Batte­rien der Festungs-Artillerie-Bataillone Nr. 11 und 12. Unmittelbar aus den bestehenden Regimentern und den genannten Gebirgs-Batterien wurden gebildet: die Corps-Artillerie-Regimenter Nr. 1 bis 13 und die selbständigen Batterie-Divisionen Nr. 1 bis 27. Bei diesen erfolgte der Uebergang derartig, dass mit 30. April 1885 von jedem Regimente die Batterie-Divisionen, welche zur Umwandlung in eine neue selbständige Batterie-Division 1 bis 27 bestimmt waren, mit dem Stabe, ihren schweren Batterien und dem Munitions-Colonnen-Cadre aus­geschieden und in jeder Hinsicht selbständig gemacht wurden. Die neue x) R. K. M., Praes. Nr. 642 vom. 8. März 1885.

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