Mitteilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte der K. und K. Wehrmacht 4. (1905)

Die Artillerie - Geschicht der Organisation und Entwicklung der k. und k. Feld-Artillerie 1618-1903 - II. Die Feld-Artillerie-Regimenter 1772-1903 - A. Organisation

108 1. Die für die Cavallerie-Truppen-Divisionen normierten Geschütze müssen reitende Batterien zu 4, 6 oder 8 Geschützen bilden. Dieselben können selb­ständig organisiert oder den Regimentern zugetheilt werden. 2. Alle Geschütze sollen schwere sein ausser den für die Corps-Artillerie zu bestimmenden 2 leichten Batterien und den Cavallerie-Batterien. 3. Die Mobilisierungs-Geschäfte bei den Regimentern sind durch möglichste Decentralisierung zu erleichtern. Für die Aufstellung zweier schmalspuriger Feld-Batterien zur Landes- Vertheidigung in Tyrol sind geeignete Vorschläge zu erstatten. Auf Grund der commissionellen Berathungen wurde mit Allerhöchster Entschliessung vom 12. August 1876 vorläufig festgesetzt1), dass die reitenden Batterien im Kriege und Frieden 6 Geschütze erhalten. Da jedoch die Geldmittel zur sofortigen Aufstellung der Batterien mit 6 Geschützen mangelten, wurde für die Jahre 1876 und 1877 jede Batterie mit nur 4 Geschützen normiert, gleichzeitig aber angeordnet, dass diese reitenden Batterien nicht, wie es einerseits auch geplant war, in eigene Batterie-Divisionen formiert, sondern mit Rücksicht auf Dislocation und Kosten einer Batterie- Division der Regimenter zugetheilt werden sollen. Die Berathungen über die anderen Punkte ergaben folgendes Resultat: Hinsichtlich der Eintheilung der Batterien in die Kriegs-Ordre de bataille wurde festgesetzt, dass auch bei den Armee-Corps zu 3 Divisionen, das ist dem 1„ 3., 6. 9., 10., die III. für eine Truppen-Division bestimmt gewesene Batterie-Division in die Corps-Artillerie übersetzt werde, so dass auch bei diesen Corps letztere aus den im Frieden schon formierten III. und IV. Batterie- Divisionen bestand, was bei den anderen Corps mit nur 2 Infanterie-Truppen- Divisionen von selbst sich ergab. — Die Corps-Reserve aller 13 Corps war dadurch aus 3 schweren, 2 leichten Batterien formiert. Hingegen wurde bei den Corps Nr. 1, 3, 9, 10 die anfangs für die Corps-Artillerie in Aussicht genommene V. Batterie-Division, bestehend aus 2 schweren Batterien des eigenen und 1 zngetheilten eines anderen Regiments für die 3 Truppen-Division bestimmt. Beim 6. Corps wurde der V. Division die im Frieden aufgestellte schwere Batterie 13 des 8. Regiments beigegeben und dieselbe der 2. Infanterie- Truppen-Division zugewiesen, so zwar, dass auch dieses Corps im Momente des Äusmarsches mit 11 im Frieden schon aufgestellten Batterien dotiert war. Endlich wurde bestimmt, dass 1876 und 1877 die leichten Batterien aus Ersparungsrücksichten mit nur 4 Pferden bespannt werden. Bezüglich der Erleichterung der administrativen Geschäfte beim Re­gimente entschloss man sich, jeder Batterie-Division im Kriege und Frieden einen Rechnungsführer sammt Hilfsarbeiter mit administrativ selbständiger Stellung zu geben. Jede Batterie-Division sollte in ökonomisch-administrativer Beziehung einen selbständigen Verrechnungskörper mit unmittelbarer Ver­rechnung gegen das Aerar bilden, ihre eigene Verwaltungs- und Cassa- Commission haben. Die Grundbuchsführung und Verwaltung der Augmentations-Vorräthe für das ganze Regiment sollte der IV. Batterie-Division zugewiesen werden, welche im Mobilisierungsfalle das Ergänzungs-Depot aufzustellen hatte. Diese wäre daher mit 2 Rechnungsführern zu dotieren, von denen der eine im Kriegsfälle Zurückbleiben müsste. Ihr Commandant sollte mit Rücksicht auf den grösseren Geschäftsumfang der Oberstlieutenant des Regiments sein. Die Verwaltung des Feld-Artillerie-Ausrüstungs-Materials habe beim Regimente zn bleiben und durch eine eigene Material-Verwaltungs-Commission unter Präsidium des Regiments-Commandanten besorgt zu werden. Bezüglich Decentralisation der Mobilisierungsgeschäfte wurde befohlen, die bisher dem Regimente obliegende Aufstellung der Munitions-Colonnen aut' die Batterie-Divisionen zu übertragen und den dazu bestimmten Munitions- Colonnen-Cadre an die I., II., III. Batterie-Division zu vertheilen. Jeder der dadurch entstehenden neuen Cadres sollte im Mobilisierungsfalle 2 Munitions­') E. K. M., Praes. Nr. 4187, vom 12. August 1876.

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