Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Landes-Vertheidigungs-Institutionen 1813-1868 - Die Landes-Vertheidigung in Tyrol und Vorarlberg nach dem Gesetze vom Jahre 1864

166 Offleiere und Mannschaft wurden auf die Fahnen beeidet1). Erstere waren im Dienste jenen des k. k. Heeres gleichgestellt und trugen in diesem Falle auch die Ehren- und Unterscheidungszeichen wie solche. Dem Compagnie-Gommandanten oblag die ganze Evidenthaltung, sowie i die taktische Ausbildung, wobei insbesondere dem Scheibenschiessen grosse Aufmerksamkeit zuzuwenden war* 2); auch wurde das kleine Jäger-Exercitium nach einer eigenen Instruction eingeübt. Hiezu hatte sich die Mannschaft an Sonn- und Feiertagen, ohne Störung des vormittägigen Gottesdienstes, unter Leitung der Unterofflciere in den Gemeinden zu versammeln. Einmal im Jahre waren compagnieweise Uebungen abzuhalten; ausser­dem sollte eine dreiwöchentliche Haupt-Waffenübung stattfinden, während welcher Officiere und Mannschaft Anspruch auf die chargenmässigen Gebühren hatten3). Die Gebühren wurden vom Staatsschätze bestritten und waren im all­gemeinen gleich den für das k. k. Heer vorgeschriebenen. Die Bekleidung hatte bei den in Welsch-Tyrol aufgestellten Compagnien in einer der für das Kaiser-Jäger-Regiment vorgeschriebenen ähnlichen Montur zu bestehen; bei den deutschen Compagnien sollten zum mindesten Kock, Hut und Mantel gleichmässig sein. Als Abzeichen diente eine weiss-grüne Armbinde und eine gleiche Cocarde mit Jägerhorn am Hute4 5!. Die Waffen, Rüstung und Munition wurden vom Aerar geliefert und konnten verlässlichen Leuten, unter Haftung der Gemeinden, in Verwahrung hinausgegeben werden. Die Landesschützen unterstanden im Frieden in allen Angelegenheiten den Civil-Gerichten. Im Kriege wurden alle Militär-Verbrechen und Vergehen durch die Militär-Gerichtsbarkeit nach den für die k. k. Armee gütigen Vor­schriften bestraft6). 2. Die Compagnien der freiwilligen Scharfschützen. Die Aufgaben und Pflichten der Scharfschützen und ihrer Compagnien im Frieden waren: a) Vornahme der durch die Schiessstand-Ordnung für die Standschützen überhaupt vorgeschriebenen Schiessübungen und Theilnahme an den für die Scharfschützen - Compagnien besonders bestimmten Schiessübungen auf wechselnde Entfernungen, womöglich mit feldmässigen Gewehren; b) Einübung des kleinen Jäger-Exercitiums nach Zeit und Gelegenheit; e) Mitwirkung bei Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung bei ausser­gewöhnlichen Verhältnissen, jedoch nur im eigenen Bezirke und über Auf­forderung der Behörde. Im Kriege oblag denselben, durch Unterstützung der k. k. Truppen und der Landesschützen-Compagnien das Eindringen des Feindes zu verhindern oder an der Bekämpfung des bereits eingedrungenen mitzuwirken. Zum Eintritt in eine Scharfschützen-Compagnie waren nur jene Leute berechtigt, welche in Tyrol oder Vorarlberg gebürtig, bei einem k. k. Schiess­stande als Standschützen eingeschrieben und mit einem eigenen Stutzen ver­sehen waren 6). 1) Bei den in Welsch-Tyrol aufgestellten Compagnien leisteten alle den Eid bei ihrer Einreihung; bei den deutschen Compagnien erfolgte dies nur von Seite der Officiere, nach erfolgter Bestätigung; die Mannschaft gelobte mit Handschlag: ,,Die Pflichten als Landesschützen zu erfüllen, den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten und ein ordentliches Benehmen zu beobachten.” — Bei erfolgtem Aufrufe wurde von der Mannschaft vor dem Ausmarsche in feierlicher Weise der Eid geleistet. 2) Die Schiessübungen sollten nach Thunlichkeit auf den k. k. Schiessständen ab­gehalten werden und jeder Mann jährlich mindestens 60 Schuss machen; auch konnten zur Aneiferung Preise ausgesetzt werden, welche aus dem Staatsschätze erfolgt wurden. *) Die Officiere erhielten in diesem Falle die Gebühr für einen vollen Monat. 4) Im Feldzüge 1866 waren die meisten Compagnien mit einem braunen Caput-Bock, dann hechtgrauen Hosen mit grünen Lampassen bekleidet. 5) Die Anwendung der Stockstreich-Strafe war ausgeschlossen. c) Die letzteren sollten feldmässig, auch zum Weitschiessen eingerichtet und mit einem Bajonnette oder deutschem Schwerte und eisernem Ladstock versehen sein.

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