Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Anhang

719 Wenn gleichzeitig in mehr als Einem Lande, ein Zug geschähe, so soll unser Oberstfeldhauptmann an dem Orte, wo die erste Gefahr und wohin er gekommen ist, bleiben, und die anderweite Gefahr uns eiligst verkünden. Wir wollen dann in jedes Land, welches ebenfalls in Gefahr sein würde, noch einen Oberstfeldhauptmann verordnen, und während der Zeit, ehe diese unsere obersten Eeldhauptleute in ein jedes der bedrohten Lande kommen, sollen unser erster Oberstfeldhauptmann und seine zugeordnetén Kriegsräthe einen oder mehrere andere Feldhauptleute, nämlich jedem Lande den seinigen, er­wählen und verordnen, denen auch die Lande, gleichwie den ersten, Kriegs­räthe beizugeben haben. Liese Feldhauptleute und Kriegsräthe sollen dann bis zu unserer oder unserer andern ernannten obersten Feldhauptleute An­kunft, den Krieg nach obbeschriebener Art führen und leiten. Zeigte sich die Gefahr so gross, dass der Feind vordränge, und eine Feldschlacht mit ihm anzunehmen, die obberührte Hilfe aber zu klein und nicht ausreichend wäre, so sollen unser Oberstfeldhauptmann und die Kriegsräthe in jedem Lande sammt den Käthen zu Bruck, berathschlagen und beschliessen, was zu er­klecklicher Hilfe dann vorzunehmen sei. Und stiege die Gefahr auf’s Aeusserste, so soll allenthalben in den Landen aufgeboten werden, dergestalt, dass die vom Adel in eigener Person mit den Ihrigen auf das Stärkste, wie im Felde ge­höret, schleunig ankommen, auch die Prälaten und die Städte die Ihrigen auf das Stärkste schicken, und uns oder dem obersten und Landesfeldhauptmann auf das Eiligste zuziehen, wie es in den Ländern von Alters Herkommen ist, und namentlich die Prälaten gute Edelleute oder sonst geübte Dienstleut’ und Spiesser besolden und ausrüsten,' wie sich gebührt. In die obvermeldete Rüstung und erste Hilfe sollen auch wir von unsem Urbarn, Nutzungen und Kenten in den benannten Landen, sie seyen ver­pfändet oder nicht, durchgehends von 200 Pfund Geldes, nach obberührter Vorschrift, einen Reisigen und zwei Fussknechte halten und zu diesem Be- hufe unsere Vicedom und Amtleute, auch Inhaber und Pfleger unserer Schlösser und Aemter, diese unsere Nutzungen, Renten etc. getreulich anzeigen, und wenn man solchergestalt mit der anderen und letzten Hilfe ankommt, so sollen wir als Herr und Landesfürst eiligst zuziehen, unsere Land’ und Leut’ gnädiglich und treulich beschützen und allenthalben das Beste thun, nach unserem Vermögen. Doch sollen nicht minder auch unsere Lande zum anderen und letzten Aufgebot anziehen, nicht auf uns oder eines auf das andere warten, sondern sich so halten, wie von Alters Herkommen ist. Wir sollen und wollen auch, zu Vollstreckung obenangezeigter Ordnung und Vorschrift, einen offenen Generalbrief ausgeben, und in den Landen herumtragen und ausrufen lassen, ernstlich gebietend, dass Männiglich solcher Ordnung und Vorschrift gehor- samlich nachkomme, und sich ihr in keiner Weise widersetze. Wollten aber Solche, die im Bereiche gemeldeter Lande Gülten, Nutzungen oder Renten hätten, sich obenangezeigter Ordnung in einem oder mehr Artikeln wider­setzen, so sollen jene unsere Vicedome, Pfleger, Amtleute und Inhaber unserer Urbargüter, welche sich ungehorsam bezeigen, durch uns oder unsere Re­gierung, mit Hilfe der Gehorsamen, auch, wo es Noth thut, unserer Landleute (Landherren), und die ungehorsamen Landleute durch unsere Landschaften gestraft und zu Gehorsam gebracht, und zwar unserer Ungehorsamen Gült und Nutzung zu unsern Händen, und der Landleute und der Ihrigen Gült und Nutzung zu gemeiner Landschaft Händen eingezogen und innebehalten werden, so lange bis sie die gebührende Leistung oder die Hilfe, nach Erkenntniss unserer Obrigkeit, in jeglichem Lande zwiefach erstattet, auch die aufge­laufenen Kosten völlig bezahlt haben. Behufs solcher Strafe wollen auch wir und die Landschaften treulich Zusammenhalten, und wo es Noth thäte, ein­ander Beistand und Hilfe erweisen. (Rüstung und Ordinanz der oberösterreichischen Lande für sich selb st.) In unsern oberösterreichischen Landen (d. i. Tyrol) haben wir mit den Ausschüssen aller unserer Lande die Ordnung und Rüstung vernommen, die sie sonderlich an gutem Fusszeug (Fussvolk) bisher gehabt und noch haben, nämlich unsere fürstliche Grafschaft Tyrol, mitsammt den darin

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