Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - Der bestandene Militär-Grenz-Cordon

r Jede Compagnie hatte 1 Hauptmann und 2 bis 5 Subaltem-Offieiere’), dann eine entsprechende Anzahl von Unterofficieren. In jedem Kronlande, Nieder-Oesterreich und Kämthen ausgenommen, fungierte ein Stabs-Officier als „Cordons-Commaxidaixt”. Damit die Dienstleistung des Cordons, dessen Hauptbestimmungen nach wie vor Sicherstellung des Aerars gegen Bancalbeeinträchtigungen2), Ver­hütung der Desertion und Emigration, sowie der Einwanderung schlechten und unnützen Gesindels blieben, mit mehr Wirkung geführt werde, wurde bewilligt, dass in Fällen besonders ausgezeichneter Verwendung eines oder des anderen Cordons-Officiers um Beförderung für denselben eingeschritten werden dürfe, eventuell solchen aus dem zur Verbesserung der Cordons- Anstalten bestimmten Fonds eine Bemuneration ausgefolgt werden könne. Da dieser Dienst thätige Officiere von unbescholtenem Charakter er­forderte, so durften zum Grenz-Cordon nur gut conduisierte und solche halb­invalide Inländer transferiert werden, die keine zu gx-ossen Gebrechen hatten, gut zu Fuss, vertraut, verlässlich und von guter Conduite waren3). Wenn der Abgang an Mannschaft durch halbinvalide oder unansehn­liche, zum Liniendienste minder geeignete Leute der Regimenter, welche zum Coi’donsdienst aber die physische und moralische Eignung besassen4), von den General-Conimanden inx eigenen Bei-eiche nicht vollständig aufgebracht werden konnte, so war sich um Aushilfe an ein anderes General-Commando zu wenden. Bei gleichzeitiger Auflassung der Beichs-Werhung oblag dem Coi'don nunmehr auch die sogenannte Confinen-Werbung6). Offleiere und Mannschaft der Cordons blieben in Bezug auf Subordination, Disciplin ix. s. w. in der nämlichen militärischen Vei'pflichtung, in der sie vor­hin gestanden wareix, und hatten bei den jährlichen Musterungen den Eid auf die Kriegs-Artikel zu erneuern. Sowohl Offleiere als Mannschaft der Cordons mussteix sich eine genaue Kenntnis des Landes, seiner Bewohner, der Haupt- und Nebenwege ihx-es Bayons aneignen. Wenn voxx einem Baixcal-Beamten oder Aufseher zur Aufhebung von Schwarzem und dex-gleichen eine Assistenz benöthigt wurde, so war selbe hei dem betreffenden Posten-Commandanten anzusprechen und durfte kein Mann ohne Vorwissen des letzteren sich auf Patrouille entfernen. Ueber die bestmöglichste Vexweixdung der Mannschaft zu Patrouillierungen uxxd Aufpassungen hatten sich die C o r d o ns - 0 fli c i e re mit den Zoll-Inspectoraten ins Einvernehmen zu setzen; letztere hatten aber in keiner Weise auf die Dienstleistung der Cordons-Mannschaft einen directen Einfluss auszuüben oder in deix Wirkungskreis der Officiere einzugreifen. Die Unterofficiere und Cordonisten hatten die ihnen zugewiesene Strecke täglich wechselweise so zu durchstreifen, dass die Hälfte der Mann­schaft abwechselnd ausrahen konnte; unter Umständen wareix diese Streifungen natürlich auch auf die Nachtzeit auszudehnen. Für Einbringung eines Deserteurs erhielt die Mannschaft nur die Militär- Taglia mit 8 Gulden. Für die Anhaltung von Schwäi-zem uxxd Contrebandeix, welche die Mann­schaft entweder allein oder gemeinschaftlich mit den Bancal-Aufsehern bewirkte, ex-hielt sie den gesetzlichen Apprehendenten-Antheil und für die Einbringung bewaffneter Schwärzer nach Umständen eine besondere Belohnung. Jeder Hauptmann war verpflichtet, die von seiner Compagnie besetzte Gx’enz-Linie, jeder Officier den ihm zugewiesenen Theil dieser Linie allmonat­lich einmal zu bereisen und sich bei dieser Gelegenheit von dem Zustande der Montur und Waffen zu überzeugen, ebenso davon, ob die Mannschaft ihre Schuldigkeit thue, die Schleichwege ordentlich besetzt seien, der Patrouillen­gang eingehalten, und überhaupt die diesfällige Instruction in. allen Punkten beobachtet werde. *) — 704 — *) Später für jede Compagnie drei Subaltern-Offieiere normiert, worunter auch ein Fähnrich sein konnte. 2) Schwärzungen, Contrebande. 8) Dieselben konnten auch dem Pensionsstande entnommen werden. *) Recruten durften nicht abgegeben werden. 5) Siehe I. Band, Seite 104.

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