Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

622 4. im Falle der Einberufung des Landsturmes durch Eintheilung Land­sturmpflichtiger, nach Massgabe, und für die Zeit des Bedarfes. Das Officiers-Corps wird ergänzt: 1. durch stufeirweise Beförderung im Corps; 2. durch Uebertritt geeigneter Offleiere aus dem activen oder nicht- activen Stande des Heeres oder der Landwehr; 3. durch Uebernahme geeigneter Offleiere aus dem Ruhestände oder dem Verhältnisse „ausser Dienst” des Heeres und der Landwehr. Inwieweit die Gendarmerie zum Landsturmdienst herangezogen werden kann, ist durch das Landsturm-Gesetz geregelt1). Im Sinne der oitierten Bestimmungen der Jahre 1876 und 1894, dann anderer erflossenen Verordnungen, besteht nunmehr am Sitze einer jeden politischen Landes-Behörde ein Landes-Gendarmerie-Commando, welches von einem Stabs-Officier befehligt wird* 2). Demselben sind nach Bedarf einige Offleiere, ein Rechnungsführer, ein Rechnungs-Wachtmeister und einige Unter- officiere beigegeben. Von den genannten Offleieren fungiert bei jedem Landes-Gendarmerie- Commando einer als Adjutant; bei den Commanden Nr. 2 (Böhmen) und Nr. 5 (Galizien), woselbst sich noch ein zweiter, beziehungsweise dritter Stabs- Officier eingetheilt befindet, sind auch zwei (3) Adjutanten systemisiert. Weiters ist bei den Landes-Gendarmerie-Commanden Nr. 1 bis 7, dann 9 und 13 je ein Officier als Commandant der „Ergänzungs-Abtheilung” eingetheilt. Diesen letzteren — seit 1895 activiert — obliegt die militärisch­theoretische Ausbildung der Chargenschüler und in Probedienstleistung befind­lichen Mannschaft. Beim Landes-Gendarmerie-Commando Nr. 5 (Galizien) wird diese Ab­theilung durch einen Rittmeister commandiert, dem noch zwei „Instructions- Offieiere” beigegeben sind. Bei den übrigen, wo kein eigener Commandant hiezu ernannt ist, wird dieser Dienst durch den Adjutanten versehen3). In jedem Landes-Gendarmerie-Commando werden eine Anzahl von Abtheilungs-Commanden aufgestellt, welche von Offleieren (Rittmeistern, Oberlieutenants oder Lieutenants) commandiert werden; bei jenen, welche einen eigenen ökonomisch-administrativen Körper bilden, ist auch ein zweiter Offleier und ein Rechnungsführer systemisiert4). Den Abtheilungs-Comman- danten obliegt die Ueborwachung des militärischen Dienstbetriehes und die Ausbildung der ihnen unterstehenden, definitiven Gendarmen. Die Gendarmerie-Officiere sind durchwegs unberitten (auch Commandant und Adjutant); inwieweit bei einer oder der anderen Abtheilung berittene Mannschaft vorhanden zu sein hat, wird fallweise durch specielle Verordnungen geregelt. Am Sitze einer jeden Bezirkshauptmannschaft besteht ein „Bezirks- Gendarmerie-Commando”, welches von einem Wachtmeister geführt wird. Derselbe führt den Titel „Bezirks-Wachtmeister” und commandiert gleichzeitig den am Amtsorte befindlichen „Gendarmerie-Posten” unmittelbar, auch beaufsichtigt er die Dienstleistung aller im Bereiche des betreffenden Bezirkes aufgestellten, ihm unterstehenden Posten, welche, wenn sie aus mehr als zwei Gendarmen bestehen, durch einen Postenführer befehligt werden5). Eine Zusammenziehung einer grösseren Anzahl von Posten auf irgend einem bedrohten Punkte kann sowohl von den Landes-Chefs, als auch von jedem Bezirkshauptmann verfügt werden. *) Siehe: ,.K. k. Landsturm”, Seite 591. 2) In kleineren Provinzen, wo kein Statthalter als Chef der Landes-Regierung fungierte, konnte früher auch ein Rittmeister dieses Commando führen. 3) Es kommt ihnen der gleiche Dienst zu, wie den seinerzeit bestandenen Depöt- Plligeln. Vorübergehend bestanden zu diesem Zwecke sogenannte ,,Lehr-Abtheilungen”, bei welchen eigene Officiere als ..Instructions-Officiere” eingetheilt waren. 4) Dermalen noch nicht bei allen vorhanden, werden erst successive den Ab­theilungen in Stand gegeben. 5) Wo es die Local-Verhältnisse gestatten, können Gendarmen auch einzeln, mit einem bestimmten Ueberwachungs-Rayon aufgestellt werden ; anderseits können die Posten eine Stärke bis zu 16 Mann haben.

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