Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Sicherheits-Truppen - I. Die Gendarmerie

608 Der Major commandierte militärisch die Grenz-Escadron (Flügel Como- Sondrio) und hatte vorzüglich den Grenzdienst zu controlieren, dann über­wachte er im allgemeinen die Adjustierung. Der Rittmeister (erster oder zweiter) commandierte im Frieden, mit Ausnahme der Zusammenrückung der ganzen Escadron (welches nur in ausser­ordentlichen Fällen geschah), einen Flügel ganz unabhängig und leitete dessen Oekonomie. Er leitete und überwachte den gesammten Dienst in der betreffenden Provinz; wichtige Eapporte hatte er directe der General-Inspection ein­zusenden. In Bezug auf die Durchführung aller für den Dienst erforderlichen Massregeln war er an den Delegaten (Vorsteher der Provinz), eventuell den Ober-Polizei-Director gewiesen; mit Bezug auf die Militär-Polizei hatte er mit dem Stadt- oder Platz-Commando, welchem jedoch keine Einmengung in den inneren Dienst zustand, in Verbindung zu treten. Die Subaltern-Officiere commandierten je einen Zug und hatten als Zugs-Commandanten ihre unterstehenden Brigaden alle zwei Monate zu visitieren, an jedem Posttage .Rapporte an den Rittmeister zu senden und sich mit den politischen Behörden und militärischen Commandanten in Verbindung zu setzen. Der Wachtmeister commandierte eine aus 2 bis 3 Brigaden bestehende Section. Die Corporale (Vice-Corporale) commandierten eine in der Regel aus 4 bis 5 Mann bestehende Brigade und hatten die Verpflichtung, ein Journal über die täglichen Vorfallenheiten1), Patrouillierungen u. s. w. zu führen, in wichtigen Fällen die Meldungen directe an den Rittmeister zu senden. Die Thätigkeit der Gendarmerie erstreckte sich auf alle jene Ver­richtungen und Dienste zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, welche nach dem Statute vom Jahre 1850 der Gendarmerie für den Gesammt-Umfang der Monarchie zufielen* 2), theilweise noch mit einem er­weiterten Wirkungskreise. So waren z. B. aus dem Lande abgeschaffte Fremde oder Landes-Ver- wiesene von Brigade zu Brigade über die Grenze zu begleiten. Die Gendarmerie hatte bei allen Executionen zu assistieren, ihr Wirkungskreis erstreckte sich auch auf Ueberwachung der Theater u. s. w., dann aller beurlaubten Militär- Personen, über welche die Gendarmerie - Officiere Vormerkungen führen mussten3). Bei den Bereisungen der Zugs-Commandanten und Stabs-Officiere wurden die Sectionen, beziehungsweise Züge versammelt, gemustert und im Exercieren geübt4). Die Ergänzung des Mannschafts-Standes erfolgte durch Zutransferierung geeigneter Leute anderer Regimenter und musste der Betreffende: a) gebürtiger Lombarde, 6) nicht unter 24 und nicht über 35 Jahre alt sein, c) 5 Schuh und 5 Zoll messen und von gesunden, kräftigem Körperbau sein, d) endlich eine vorzügliche Conduite und Kenntnis im Lesen und Schreiben besitzen. Eine Aufnahme von Freiwilligen directe aus dem Civile fand nur in der ersten Zeit, später ganz ausnahmsweise statt. 1) Vorfallenheits-Journale wurden auch auf den übrigen höheren Posten geführt. 2) Siehe Seite 609 und wird, um Wiederholungen zu vermeiden, sich hier im all­gemeinen auf dasselbe berufen. 3) Zur Erleichterung der Durchführung ihrer Aufgabe in speciellen Fällen war den Gendarmen die Annahme einer Verkleidung gestattet, doch musste hiezu ein schriftlicher Befehl vorliegen, dieselbe schicklich sein, und durfte als Waffe nur eine Sackpistole geführt werden. 4) Ausser dem gewöhnlichen Exercieren, der Erlernung der Dienstes-Vorschriften u. s. w. wurde ein besonderes Augenmerk auf gymnastische Uebungen, Fechten, Scheiben­schiessen, sowie auf das Schwimmen gelegt.

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