Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 3. Der Landsturm in Tyrol und Vorarlberg mit dem Schiessstandswesen

598 Wenn die Verhältnisse die Verwendung von Territorial-Landsturm- Trappenkörpern nicht unmittelbar erheischen, wohl aber binnen kurzer Frist nothwendig machen können, so werden solche Abtheilungen, sei es vor oder nach ihrer Einberufung und Formierung, in das Verhältnis der „Bereitschaft” versetzt, und zwar entweder in die: a) „Bereitschaft zur Einberufung” (Wieder-Einberufung) oder in die b) „Alarm-Bereitschaft”. Im ersteren Falle bleiben die Landsturmpflichtigen in ihren bürgerlichen Verhältnissen, unterstehen als „beurlaubt” der Civil-Jurisdiction und dürfen sich nicht aus dem Bataillons-Bezirke entfernen. Im zweiten Falle sollen die Bataillone in der Begel binnen 6 bis 8 Stunden, einzelne Compagnien in 8 bis 4, einzelne Züge in 1 bis 2 Stunden auf bestimmte Alarmzeichen kampfbereit gestellt und die einzelnen Landsturm­pflichtigen zu jeder Dienstesbestimmung verfügbar sein. Die Commandanten der Züge und Compagnien, sowie die Organe der Administration, üben ihre Functionen für die betreffende Abtheilung bleibend weiter aus, d. h. verbleiben activiert, alle übrigen können ihrer bürgerlichen Lebensweise nachgehen, dürfen sich jedoch nicht aus dem Zugs-Bezirke entfernen, unterstehen der Militär-Jurisdiction, tragen die Landsturm- eventuell Distinctions-Abzeichen und beziehen in diesem Verhältnis eine Bereitschafts­gebühr von 20 Kreuzern täglich. Bei Verwendung einzelner zu besonderen Dienstleistungen (Uebungen ausgenommen)') während der Alarm-Bereitschaft, treten dieselben — sowie bei Alarmierungen — für solche Verwendungstage in die volle Activitätsgebühr. C. Besondere Landsturm-Formationen. Die Aufstellung berittener Landsturm-Abtheilungen, sowie sonstiger Landsturm-Formationen für besondere Kriegszwecke ist speciellen Anordnungen Vorbehalten’). D. Sonstige zu Landsturmzwecken bestimmte militärisch organi­sierte Körper. Im allgemeinen wie beim k. k. Landsturm, und sind die im Lande auf Grund ertheilter Privilegien, genehmigter Statuten oder sonstiger Bewilligungen bestehenden „Standschützen-Compagnien”, den Bürger-Milizen oder Bürger-Corps gleichgehalten; auch gelten für deren Verwendung, eventuell Neu-Aufstellungen, die gleichen Bestimmungen wie dort. Dasselbe gilt bezüglich der fallweisen Heranziehung der Gendarmerie, Finanzwache u. s. w. zu Landsturmdiensten. Das Scliiessstandswesen in Tyrol und "Vorarlberg. Dasselbe dient zur Ergänzung des Institutes der Landes-Vertheidigung und wurde durch das Gesetz vom 14. Mai 1874 geregelt. J) Bei Abtheilungen, welche sich im Verhältnis der „Bereitschaft zur Einberufung'’ befinden, werden jene Landsturmmänner, die in der Handhabung- der Schiesswaife ungeübt sind, an allen Sonn- und Feiertagen, ohne Schädigung des Hauutgottesdienstes, unter Leitung der Zugs-Commandanten ousgebildet. Die Instructoren hiezu sind für diese Tage mit den chargenmüssigen Gebühren zu activieren. Landsturmmänner, welche auf diesem Wege die Erreichung der nöthigen Ausbildung nicht erwarten lassen, sind zur Trans­ferierung an die Ersatz-Compagnie des Territorial-Bataillons zu beantragen, jene hingegen, welche genügende Fertigkeit erlangt haben, weiters hievon zu entheben. Abtheilungen, die im Verhältnis der Alarm-Bereitschaft stehen, werden nach An­ordnung und unter der Leitung der Zugs-Commandanten an den Werktagen täglich durch, eine Stunde vor Sonnen-Untergang in der Zugs-Station (eventuell bei grösserer Ausdehnung an mehreren Orten) militärischen Uebungen unterzogen, wobei die in Beziehung auf die Alarm-Bereitschaft erforderlichen Verhaltungs-Massregeln und Befehle ausgpgeben werden. 2) Siehe im übrigen: ,.K. k. Landsturm”, Seite 584; nur gilt für Tyrol, da hier keine Theilung in Aufgebote besteht, die Bestimmung, dass hiezu grundsätzlich minder aus- gebildete Leute, und zwar von den 87jährigen und Jüngeren, jene welche weder im Heere noch in der Landwehr gedient, von den Aelteren nur jene heranzuziehen sind, welche bei der Cavallerie oder Train-Truppe gedient haben.

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