Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 2. Der k. ungarische Landsturm

Durch die organischen Bestimmungen vom Jahre 1886 wurde die Organi­sation des Landsturmes auch hier in nahezu gleicher Weise geregelt, wie in der westlichen Reichshälfte; derselbe bildet einen integrierenden Theil der Wehrmacht und ist unter völkerrechtlichen Schutz gestellt. Im allgemeinen gelten bezüglich Bestimmung, Verpflichtung zum Land­sturmdienste, Theilung des Landsturmes in zwei Aufgebote, Verwendung des Landsturmes, Ergänzung des Officiers-Standes, Aufbietung und Einberufung desselben u. s. w. die gleichen Bestimmungen, wie für den k. k. Landsturm und weisen dieselben nur in einzelnen minder wichtigen Punkten Ab­weichungen auf. So werden jene, welche vor erreichtem 19. Lebensjahre freiwillig in das Heer (Kriegs-Marine) eingetreten sind, während der ersten fünf Jahre ihrer Landsturmdienstpflicht in das erste, während der nächsten fünf Jahre in das zweite Aufgebot eingereiht. Zur Ergänzung der Abgänge im Heere und der Landwehr kann nach Umständen das ganze erste Aufgebot herangezogen werden; jene jedoch, welche ihre ganze Dienstzeit in der Landwehr zugebracht haben, können nur zur Ergänzung dieser verwendet werden. Die aus den Special-Waffen und Anstalten des Heeres stammenden Landsturmpflichtigen des ersten Aufgebotes werden zu den Ersatzkörpem jener Truppe (Anstalt) abgegeben, welcher sie vor ihrer Uebersetzung in die Land­wehr oder ihrer Entlassung angehört haben, und daselbst nach Bedarf in eigene Abtheilungen zusammengestellt. Jene des zweiten Aufgebotes sind gleich den übrigen Landsturmpflichtigen desselben zu behandeln. Die Officiere werden über Vorschlag des Landes-Vertheidigungs- Ministeriums, welches dieselben von Jahr zu Jahr schon im Frieden fürwählt, von Seiner Majestät ernannt, müssen jedoch ungarische Staatsbürger sein. Die Unterofficiere werden von jenemLandwehr-Bataillons- oderLandwehr- Husaren-Regiments-Commando fürgewählt und ernannt, in dessen Evidenz- Bereich die betreffende Landsturm-Abtheilung gehört. Personen, welche sich durch Tapferkeit vor dem Feinde oder sonstige Kriegsdienstleistungen ausgezeichnet haben, können über ihre Bitte, mit Genehmigung Seiner Majestät, den Officiers-Charakter auch im Frieden bei­behalten. Bei den Musterungen, welche grundsätzlich bei den Landsturm-Bezirks- Commanden abgehalten werden, ist die Zusammensetzung der Commissionen eine verschiedene, je nachdem es sich um zu bewaffneten Landsturmkörpern einzutheilende, oder für die Ergänzung des Heeres und der Landwehr bestimmte Landsturmpflichtige handelt. Im ersteren Falle sind die Mitglieder militärischer- seits wie beim k. k. Landsturm, im zweiten Falle fungieren hiebei der Landwehr- Ersatz-Bataillons-Commandant als Präses, dann je ein Offleier des Heeres imd der Landwehr und ein Militär-Arzt. Politischerseits sind in beiden Fällen diesen Commissionen beizuziehen: Der Bezirksvorsteher (Stellvertreter) als Civil-Präses, die Gemeindevorsteher und ein Civil- (womöglich Bezirks- oder Gemeinde-) Arzt. Die tauglich Befundenen, zur activen LandsturmdienstleistungBestimmten, werden „präsentiert” und legen den Landsturm-Eid ab, welcher Vorgang der Assentierung auf Kriegsdauer gleich zu halten ist. Im Falle der Aufbietung des Landsturmes ist eine Landsturm-Truppe als „kriegsbereit” anzusehen, wenn sie zwei Drittheile des vorgeschriebenen Standes erreicht hat. Sobald eine Landsturm-Truppe (Bataillon oder Escadron) kriegsbereit ist, ist sie durch den Districts- oder Brigade-Commandanten zu inspicieren und derselben in feierlicher Weise der Eid abzunehmen. Die nach der Formierung bis zum Ausmarsche etwa noch verfügbare Zeit ist zu militärischen Uebungen, und zwar im Schiessen, Sicherheitsdienst am Marsche, Marschieren, im Wachdienst imd in der Handhabung des inneren Dienstes zu verwenden.

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