Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Der Landsturm - 1. Der k. k. Landsturm

590 im Sanitätsdienste, sowohl in Sanitäts-Anstalten des Heeres (der Kriegs­marine), als auch bei den Feld- und stabilen Anstalten der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze (mit Einschluss der patriotischen Landes- ,1 Frauen-] Hilfs-Vereine) und der Ritterorden; im Verpflegsdienste; beim Trainwesen als Fuhrleute, Tragthierführer, Professionisten und Conducteure für Transport-Colonnen1); bei Fortifications- und Communications-Arbeiten; bei gewerblichen Unternehmungen, welche zur Deckung der Bedürfnisse der bewaffneten Macht in Anspruch genommen werden, und sonst nach Bedarf. Zu solchen Dienstleistungen sind in erster Linie jene Landsturm- pflichtigen heranzuziehen, welche nicht militärisch ausgebildet und auch sonst nicht zum Dienst mit der Waffe geeignet sind, daher vom ersten Aufgebot jene, welche weder im Heere, noch in der Kriegs-Marine, der Landwehr oder Gendarmerie gedient haben: vom zweiten von den militärisch Ausgebildeten nur jene, welche bei der Cavallerie oder Train-Truppe eingetheilt waren. Dieselben werden gleichfalls schon im Frieden für solche Dienste designiert und mit Widmungskarten betheilt. Wenn nöthig können aus den zu solchen Dienstleistungen einberufenen Landsturmpflichtigen am Orte ihrer Verwendung durch den betreffenden Com- mandanten (Leiter) eigene Abtheilungen „Arbeiter-Abtheilungen” formiert werden, welche den Unterkunfts-Verhältnissen und Arbeitsplätzen entsprechend in Gruppen zu theilen sind. Diese Abtheilungen werden ihrer Dienstesbestimmung und dem Ver­wendungsorte entsprechend bezeichnet. Sie erhalten, wenn thunlich, Officiere2) und Untei’officiere zur Aufsicht; nöthigenfalls kann ihnen auch ein bewaffnetes Begleit-Commando beigegeben werden. Im Falle die zugewiesenen Aufsichts-Chargen nicht genügen, können Landsturmmänner, welche nachweisen, dass sie als solche aus dem Heere (der Kriegs-Marine oder Landwehr) entlassen worden sind, wieder in ihrer früheren Charge ernannt und zur Beaufsichtigung der Arbeiter-Gruppen ver­wendet werden. Die weiteren Detail-Bestimmungen über solche Abtheilungen werden durch eine eigene Vorschrift geregelt. Die Maimschaft dieser Abtheilungen wird in der Regel weder bewaffnet, noch militärisch bekleidet, sondern erhält nur eine schwarz-gelbe Armbinde3) als Abzeichen. Aufsichts-Chargen sind mit ärarischen Feldkappen zu betheilen. E. Sonstige zu Landsturmzwecken bestimmte militärisch organi­sierte Körper und Institutionen. Hieher gehören: 1. Landsturm-Wach- und Assistenz-Posten; diese werden im Bedarfsfälle nach speciellen Weisungen in den einzelnen Landsturm-Bezirken aufgestellt, beziehungsweise deren Bildung auf Grund der von letzteren vorgelegten Eintheilungs-Entwürfe vom Landes-Vertheidigungs-Ministerium verfügt, 2. Bürger-Milizen und Schützen-Corps4). Schon im Frieden be­stehende derartige Corps haben, wenn sie corporativ zum Landsturmdienste !) Hiezu gehören auch jene Personen, welche als ,,Conducteure” für Fuhrwerks- Colonnen und andere Transportmittel vorgemerkt sind. (Einem solchen werden in der Hegel 50 Fuhrwerke, beziehungsweise 50 Paar beschirrte Pferde oder 50 Tragthiere zu­gewiesen.) 3) Zu Commandanten solcher Abtheilungen sind in der Hegel zum Waffendienste ungeeignet classiliciei te, jedoch zu sonstiger Verwendung im Landsturm geeignete- Offi­ciere, welche in der Nähe des Verwendungsortes wohnen, zu bestimmen, a) In Ungarn, für welches Land die Bestimmungen dieses Abschnittes in gleicher Weise Giltigkeit haben, eine roth-weiss-grüne Armbinde. 4) Wie bei der Schilderung der Laudes-Aufgebote der einzelnen Provinzen erwähnt, traten schon im Mittelalter die in vielen Städten gebildeten Bürger-Milizen (Bürger- vvehren, Bürger-Garden) als ein die Landes-Vertheidigung verstärkendes und ergänzendes

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