Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 5. (1903)

Die Landes-Vertheidigung - Die Landwehr - Die k. ungarische Landwehr

474 1874 übergieng dieser Dienst an den Commandanten des Ergänzungs- Cadres1); 1886 nach der Vereinigung der Bataillone in Halb-Brigaden übergieng das Ergänzungswesen an die Commanden derselben2), und wurde das Gebiet Ungarns, der Zahl derselben entsprechend, nunmehr in 28Landwehr-Bezirke getheilt. In jedem Bezirke wurde eine Landwehr-Evidenthaltung activiert, welche aus dem Ergänzungs-0fficier (Hauptmann oder Oberlieutenant), dem Evidenz-Officier (Subaltern-Officier) und dem erforderlichen Hilfs­personale bestand. Seit 1889 endlich ist im Stabsorte einer jeden Halb-Brigade (seit 1890 jeden Begiments) ein mit der Nummer desselben correspondierendes „Land- wehr-Ergänzungs-Commando” als stabile Landwehr-Ergänzungs-Behörde erster Instanz aufgestellt, welches alle bisher von den Halb-Brigade-Com- manden geführten Agenden in Ergänzungs- und Evidenz-Angelegenheiten selbständig zu führen hat und den Districts-Commanden untersteht. Aus jedem der 28 Landwehr-Ergänzungs-Bezirke ergänzt sich seit 1890 nunmehr je ein Landwehr-Infanterie-Begiment3). Diese Landwehr-Ergänzungs-Bezirke werden gegenwärtig (seit 1896, in welchem Jahre neue nur in einigen Punkten abweichende Bestimmungen hier­über erlassen wurden) als: „Budapester 1. Landwehr-Ergänzungs- Bezirk” bezeichnet; das in der Begiments-Stabs-Station activierteErgänzungs- Commando führt die Benennung z. B. „K. ungarisches Debrecziner 3. Landwehr-Ergänzungs-Commando” (früher 3. Landwehr-Ergänzungs- Commando in Debreczin). Als Ergänzungs - Commandant fungiert gegenwärtig ein vom Landes- Vertheidigungs-Minister bestimmter Stabs-Officier4), wozu in der Begel rang­jüngere Majore zu bestimmen und bei eventueller Beförderung zum Oberst­lieutenant jedoch in dieser Charge nicht über zwei Jahre in dieser Ver­wendung belassen werden sollen. Demselben ist zeitweilig Gelegenheit zu geben, an den Truppenübungen theilzunehmen. Als Hilfsorgane sind demselben zwei Ergänzungs-Officiere bei­gegeben, von welchen der eine, der beim Ersatz-Bataillon-Cadre eingetheilte Hauptmann, der vor dem Ablaufe von vier bis fünf Jahren nicht von diesem Dienste abzulösen ist, als Stellvertreter des Ergänzungs-Commandanten fungiert. Der zweite Ergänzungs-Officier ist ein Subaltern-Officier. Das sonstige Per­sonale besteht aus einigen Stabsfeldwebeln und Ordonnanzen. Die Durchführung der Ergänzung im allgemeinen erfolgt nach den „Wehrvorschriften” wie bei der k. k. Landwehr. !) Die Bataillone, für den Kriegsfall in Halb-Brigaden vereint, behielten ihre volle Selbständigkeit in Ergänzungs-Angelegenheiten. a) Die Bataillone verloren ihre Selbständigkeit. 3) Das Reeruten-Contingent für die Eandwehr-Cavallerie wird auf dieselben nach den Bestimmungen der Wehrvorschriften anrepartiert. 4) Früher ein Hauptmann (Stabs-Officiers-Aspirant), welcher mehrere Jahre in seiner Stelle zu belassen war.

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