Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)

Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700

Die íteoccupation Freiburgs und Breisachs 1698—1700. 149 früher mit Freiburg. Der vorderösterreichische Vice- Statthalter Freiherr von Kagenegg und der vorderöster­reichische Kammerrath Haas, welche im Jahre 1698 als Interims-Commissäre, dann der oberösterreichische Regierungs­präsident Graf Spaur, der FML. von Gschwind und der oberösterreichische Hofkammer-Präsident Freiherr von Coreth, welche als Mitglieder der mit der Entgegennahme der Huldigung und mit der Einrichtung des politischen, Cameral- und Militärwesens betrauten Haupt-Commission bestellt worden waren, walteten auch hier des ihnen über­tragenen Amtes. Jetzt hofften die oberösterreichischen Behörden, dass endlich die Allerhöchste Entscheidung über die Frage der militärischen Ober-Direction in Vorder-Oesterreich und über den Bericht der Haupt-Commission bezüglich Freiburgs er­folgen werde. Allein mit Rescript vom 24. April 1700 erklärte der Kaiser nur, er werde sich die von der in den Vorlanden gewesenen Commission verfasste Relation ehestens vortragen lassen, damit das, was die Commission zu Freiburg provi­sorisch auf Allergnädigste Approbation eingeführt, in ein Definitivum verwandelt und das Gleiche auch in Breisach vorgenommen werden könne. Indessen solle unter der Leitung des Geheimen Rathes und der oberösterreichischen Hofkammer nach Anleitung der Interims-Commission das Nöthige vor­gekehrt werden x). Weil aber in diesem Rescripte die oberösterreichische „Regierung” nicht erwähnt war, erhob dieselbe sogleich Vorstellungen dagegen, dass die Direction der Angelegen­heiten Breisachs der „Hofkammer” allein zustehen solle, und verlangte die Abänderung des Rescriptes im Sinne der bestehenden Instructionen2). Das erwähnte Rescript wurde nun dahin erläutert, dass nach der Allerhöchsten Willens­meinung jeder Behörde ihr Wirkungskreis und alle diejenigen Befugnisse zustehen sollen, welche ihr durch die ertheilte und allseits beschworene Instruction eingeräumt sind. In dem *) *) Copialbuch „Geschäfte vom Hof 1700”, Fol. 314 f. und „Von der Rom. kais. Majestät 1700”, Fol. 244 f. 2) Copialbuch. „Von der Röm. kais. Majestät 1700”, Fol. 353 und „Ad Caesarem 1700”, Fol. 441 f.

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