Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)

Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700

132 Langer. auch der Sitz der beiden genannten Behörden sei. Es sei noch nicht vergessen, dass Freiburg im Jahre 1677 unter anderem auch aus der Ursache verloren gieng, weil der damalige Com­mandant daselbst weniger als die Wesen zu sagen und zu commandieren hatte. Auch werde Se. Majestät sich noch erinnern, dass der Hof kanzler Freiherr von Ho eher, ein geborener Freiburger und verständiger Minister, nur aus triftigen Gründen den Antrag gestellt und die Allerhöchste, jedoch nicht zur Ausführung gelangte Resolution erwirkt haben mag, die vorderösterreichischen Wesen aufzuheben und einen General (beantragt war Mercy) im Breisgau anzustellen, welcher durch einige Untergebene auch das Civile und Camerale unter seiner Leitung versehen lassen, jedoch selbst samint seinen Untergebenen von dem oberösterreichischen Geheimen Rath in Innsbruck abhängen solle. Es sei nothwendig, dass der jeweilige Commandant in Freiburg die erste Person repräsen­tiere und aus Gründen, welche den Feind und Freund be­treifen, ein verständiger, kriegserfahrener, accreditierter General, und die Commandanten der beiden Schlösser ihm untergeordnet seien. Weil es einem Commandanten obliegt, zu wissen, was in und ausserhalb seiner Festung vorgeht, so hätte derselbe die ankommende Post zu eröffnen und nach Gestalt der Um­stände und der einlangenden Nachrichten die abgehende ein­zurichten, ohne sein Yorwissen niemandem die Postpferde aus­folgen zu lassen und bei der Bürgerschaft und den Ein­wohnern alle Anstalten zu treffen, welche zur Sicherung der Festung dienen und nach Zeit und Umständen erforderlich sind; denn keine Vorsorge, Aufsicht und Wachsamkeit, die ein Commandant anwenden kann, ist an diesem Orte zu gross. FML. Gschwind empfiehlt auch die Ausmessung und Festsetzung eines zu der Stadt und den Schlössern gehörigen Festungs-Rayons, die Beibehaltung der von den Franzosen zu diesem Zwecke bereits erworbenen Grundflächen, die Erlassung eines Bauverbotes auf Schussweite, die Verwahrung des Glacis u. s. w., kurz die Herstellung und Erhaltung alles dessen, was bei Grenzfestungen gebräuchlich und nothwendig ist. Ueberhaupt würde es sich der Unkosten und Mühe lohnen, diesen Platz, welcher die vorderösterreichischen Lande und die umliegenden Orte zum guten Theil decken kann und von

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