Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 1. (Dritte Folge, 1902)

Militär-Registratos Langer: Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698-1700

Die Reoccupation Freiburgs und Breisachs 1698—1700. 113 Nach weiteren Berichten und Verhandlungen ernannte der Kaiser mit Allerhöchstem Rescript vom 30. April 1698 den vorderösterreicbischen Vice-Statthalter Johann Friedrich Freiherrn von Kageneck und den vorderösterreichischen Kammerrath Franz Martin Haas, der GL. Markgraf Ludwig von Baden aber den GFWM. Carl Egon Landgrafen von Fürstenberg zu Mitgliedern einer Interims-Commission zur Uebernahme der Festungen Freiburg und Breisach1). Laut der den beiden Vertretern des Politicums und Camerale ertheilten Instruction vom 9. Mai 10982) sollten sich dieselben mit der vorderösterreichischen Regierung und Kammer in das Einver­nehmen setzen und nach erhaltener Nachricht, an welchem Tage die Uebergabe stattfinden wei’de, gemeinschaftlich mit dem GFWM. Landgrafen von Fürstenberg die Festungen nebst den dazu gehörigen herrschaftlichen Gebärrden über­nehmen, wegen der etwa Vorgefundenen Mängel gemeinsam mit dem Landgrafen von Fürstenberg handeln und auf die Rückstellung des seit der Uebergabe Freiburgs an Frankreich in Breisach befindlichen und von den Franzosen vorenthaltenen Archivs der beiden vorderösterreichischen Wesen dringen. Die Commissäre hätten sich in das militärische Commando und die damit zusammenhängenden Angelegenheiten nicht zu mischen, sondern dies alles der Generalität zu überlassen, dagegen aber auch die Generalität mit ihren etwaigen Anforde­rungen direct an den Hof zu verweisen und derselben ein für allemal zu erklären, dass die oberösterreichische Hofkammer nicht in der Lage sei, grosse, unerschwingliche Ausgaben auf sich zu nehmen. Bis zur Rückkehr der vorderösterreichischen Regierung aus Waldshut nach Freiburg sei die Bürgerschaft mit dem Gehorsam unmittelbar an ihren Vorgesetzten Stadt­rath anzuweisen, dieser aber solle sich in wichtigen Ange­legenheiten bei den vorderösterreichischen Wesen oder den Commissären Bescheid erholen und ohne deren Wissen nichts unternehmen. Ebenso sei das Cameralwesen genau zu untersuchen, die nöthigen Anordnungen provisorisch zu ') Copialbucli „Von der römisch-kaiserlichen Majestät 1697—1698”, Fol. 347, 359, 439. 2) Copialbuch „Geschäfte vom Hof 1698”, Fol. 310 ff. Mittheilnngen des k. und k. Kriegs-Archivs. Dritte Folge. I. Bd. 8

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