Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie

- 119 Im Kriege musste das 5. Jahr zur Assentierung bereits erreicht, das 8. bis 9. Jahr durfte nicht überschritten sein. Die Farbe blieb fernerhin bedeutungs­los, Hengste und trächtige Stuten blieben wie bis heute ausgeschlossen. Der Ankauf der Pferde wurde im Frieden vom Reichs-Kriegs-Ministerium angeordnet, der Remontenpreis jeweilig von demselben im Einzel- und Durch­schnittspreise bestimmt. Der Truppenkörper sollte principiell die Remonten gleich am Assent- tage übernehmen. Die Pferde wurden mit der Assentnummer und der Regimentsbezeich­nung gebrannt1). Die Remonten-Assent-Commissionen verschafften sich ihren Bedarf durch Lieferanten, durch freie Concurrenz und durch directen Ankauf bei Pferde­züchtern. Sie hatten im Frieden möglichst reelle Pferdehändler zu suchen, um im Mobilisierungsfalle den Pferdebedarf jederzeit decken zu können. Ein Theil des jährlichen Remonten-Quantums musste unbedingt durch freie Con­currenz aufgebracht werden. Für den Kriegsfall traten zu den schon im Frieden bestehenden, andere neu aufzustellende Remonten-Assent-Commissionen. Der Kriegsbedarf wurde denselben schon im Frieden mitgetheilt, die Remontenpreise aufgebessert. Die Remonten-Assent-Commissionen versorgten dann die Cavallerie- Ergänzungs-Cadres, diese wieder die Regimenter. Direct bezogen die Re­gimenter ihre Remonten von den Assent-Commissionen nur hei Dislocierung in der Mobilisierungs-Station, bis zum Tage des Ausmarsches. Bei grosser Entfernung vom Remonten-Assent-Platze, konnte den Ca- vallerie-Regimentern auch der Handeinkauf übertragen werden. Die Regimenter hatten in der Zeit vom Februar bis Mai mit dem Pferde-Stande complet zu sein und erhielten jährlich 12 Percent ihres Standes an Remonten. Diese Vorschrift trat mit dem Jahre 1878 ausser Kraft und wurde zu dieser Zeit durch eine neue Vorschrift ersetzt, respective theilweise geändert. Darnach hatte die Remontierung zu geschehen: 1. Durch die Remonten-Assent-Commissionen; 2. durch den Handeinkauf seitens der Regimenter, vermöge eigens hiezu aufzustellender Commissionen. Der Zahlung nach wurden die Reitpferde getheilt in solche um den gewöhnlichen und solche um höheren Preis. Der Ersatz betrug normal 12 Percent. Sonst abgegangene, ausser Stand gebrachte Pferde waren speciell zu ersetzen. Die Regimenter konnten entweder alle Pferde im Handeinkaufe beziehen, oder nur einen Theil derselben* 2 3). Im letzteren Falle, oder wenn kein Hand­einkauf möglich war, wurden sie theilweise oder ganz an die Remonten- Assent-Commissionen gewiesen. Die Bezugsquellen dieser, decken sich mit den in der vorhergehenden Vorschrift angeführten. Eine Beschränkung lag nur darin, dass die Beistellung von Remonten durch Lieferanten nur insoferne erfolgen durfte, als der Bedarf im Wege der freien Concurrenz nicht ge­deckt wurde. Die frühere Vorschrift rücksichtlich des Alters der Remonten wurde beibehalten, hinsichtlich der Grösse, war eine Differenz zwischen 158 Centi­meter bis 166 Centimeter bestimmt. Diese Masse durften aber im Verhältnisse von 5 Percent nach auf- und abwärts überschritten werden8), wobei nur die Beschränkung bestand, dass keine Remonte unter 155 Centimeter messen dürfe. Für den Kriegsfall wurde eine neue Bezugsquelle zur Completierung des Pferde-Bedarfes eröffnet, die Beistellung vom Lande4). Diese trat aber *) Das Bezeichnen der Pferde durch Brand, datiert schon aus dem 18. Jahrhundert, geschah aber Anfangs so, dass der Stempel durch das Reitzeug gedeckt war. ‘2) Beides nur mit Bewilligung des Reichs-Kriegs-Ministenums. 3j Eine Ausnahme bildeten Galizien, die Bukowina und Slavonien, insoferne als für die von dort sich ergänzenden Reserve-Escadronen im Kriege gestattet war, im Ausmasso von 5 Percent, Pferde mit der Minimalhöhe von 153 Centimeter zu acceptieren. 4) Dieselbe wurde mit dem Gesetze vom 16. April 1873 eingeführt.

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