Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Aufbringung und Ergänzung der Cavallerie

- 107 — bei dem allgemeinen Kriegstrubel einzelne Fürsten (besonders die geistlichen Churfürsten) und Stände, selbst Städte genöthigt, zum eigenen Schutze eine grössere Anzahl Leute zu werben, so erschienen ihnen diese nach Erreichung des Zweckes überflüssig; sie trugen dieselben, um sie nicht entlassen zu müssen, dem Kaiser an, der sie dann fast durchgehends in seinen Sold nahm. Aber nicht nur Fürsten und Länder, auch Private stellten, meist aber mit einem gewissen Ünternehmungssinn, oft ganze Regimenter auf ihre Kosten auf und brachten sie dann sammt ihrer eigenen Person bei eintretendem Be- darfe in kaiserlichen Sold. Selbst (allerdings nur sehr geschwächte» schwedische (bayrische) Cavallerie-Regimenter traten in kaiserliche Dienste über. Die Ergänzung der bestehenden Regimenter geschah durch Recrutierung. Hiezu erhielten die Obriste, allerdings nicht immer, das nöthige Geld in natura, oder auf die Landescontribution angewiesen, sie konnten theils nach Belieben werben lassen, theils wurden sie an bestimmte Bezirke gewiesen. Wiederholt erscheinen später auch von den Ländern beigestellte Reeruten als Ergänzung der Regimenter verwendet. Andererseits wurden oft zwei Regimenter in eines verschmolzen, oder ein Regiment in mehrere aufgetheilt, aber auch ein Re­giment in zwei getheilt, wobei jeder Theil die zur Completierung fehlenden Compagnien neu werben musste. In diesem Falle wurden Patente auf die bestimmte Zahl Compagnien ausgegeben. Vielfach dienten nebenbei die sogenannten einschichtigen Compagnien zur Completierung der Regimenter1). Begreiflich ist es, dass ein nicht unbeträchtliches Contingent von Mann­schaft, nebst den professionsmässigen Soldaten, aus dem aller Mittel entblösten, ganz herabgekommenen Bauernstand zuwuchs. Eine Verpflichtung der Regimenter bezüglich der Dienstzeit bestand im 30jährigen Kriege nicht mehr. Jedes Regiment diente, bis es vom Kaiser (respective Waldstein) reformiert (aufgelöst) oder reduciert, das ist in eine oder mehrere selbstständige Compagnien geschieden, oder in ein anderes Regiment unterstossen wurde. Die Ursache hiezu waren Standesabgang, durch Verluste und Desertion, Missbrauche Seitens des Obristen etc., oder excessives Benehmen; mitunter auch Feigheit vor dem Feinde, oder der Tod des Commandanten. Der 30jährige Krieg zeigt eine Anzahl von Regimentern, für welche allerdings Capitulationen und Werbe-Patente ausgefertigt wurden, die aber nie zu Stande kamen, theils wegen Schwierigkeit der betreifenden Werbung, theils aber auch wegen Mangel an Staatsmitteln* 2). Rüstung und Bekleidung des Reiters hatte im Beginne dieser Periode der Obrist beizustellen, bald aber ging die Sorge dafür an die Staats­verwaltung über, anfangs dadurch, dass den Obristen auf ihre Bitte, statt des hiefür bemessenen Geldes, Rüstungen und Monturen ausgefolgt wurden, dann aber dadurch, dass die Ausgabe dieser in natura zum Princip gemacht wurde. Vielfache grössere und kleinere Umstände, welche sich aus der Natur des Krieges und den Geldmitteln selbst ergaben, trugen dazu bei und der Sturz Waldstein’s förderte es mächtig, dass die Stellung der Obriste und damit jene der Regimenter, in Bezug auf die Abhängigkeit vom Kaiser zu Beginn und zum Schlüsse des 30jährigen Krieges eine fast conträre war. Die Selbstständigkeit des Obristen in Bezug auf Werbung, Gebahrung und Befehl über das Regiment gieng fast ganz an den Kaiser über. Hatte derselbe zu Beginn des Krieges eine Anzahl Obriste, welche Regimenter besassen, so hatte er zum Schlüsse eine Anzahl Regimenter, welche von Obristen commandiert wurden3). *) Siehe den Abschnitt: ,.Frei-Compagnien”.-) Mitunter kam es auch vor. dass der Obrist das empfangene Werbgeld für sich verwendete und auf diese Art die übernommene Verpflichtung nicht einlöste. 3) Charakteristisch in dieser Beziehung ist, dass der Kaiser im Anfänge des Krieges jene Obristen, deren Compagnien bei den Landtagen aufwarten sollten, auffordern musste, die betreffende Compagnie mit dem Gehorsam an ihn zu weisen.

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