Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

— 98 Endlich hatten sie iin Lager die Mannschaft Erüh und Abends zur Betstunde, in der Garnison an Sonntagen zum Gottesdienst zu führen. 1759 wurde diese Charge aufgelassen, die damals Vorhandenen zu Unter­lieutenants befördert. Der Cadet-Officiers-Stellvertreter, welcher zwar organisationsgemäss zum Mannschafts-Stande gehört, kann zu allen jenen Officiers-Diensten ver­wendet werden, welche nicht ausschliesslich vom Subaltern-Officier versehen werden müssen. Er kann nicht als Adjutant, Ordonnanz- oder Kasern-Inspections-Officier verwendet werden, auf keine Ofüciers-Wache als Commandant auf/.iehen, nicht als Beisitzer eines Kriegsraths oder Mitglied des Ehrenraths füngieren und sind ihm keine öconomisch-administrativen Geschäfte zu übertragen, mit wolchen eine Haft- oder Ersatzpflicht verbunden ist. b) Personen der kleinen Prima-plana (Unteroffici ero). Der Wachtmeister hatte wie bei der Infanterie einen sehr wichtigen, früher auch einträglichen Dienst. Er sorgte für die Durchführung der Befehle des Rittmeisters (Haupt­manns), oder Lieutenants, besorgte die Vertheilung der Verpflegs- und Fourage- Artikel, verfasste die Happorte als Behelfe für die Standes-Tabellen, ver­sammelte die Compagnie zu Ausrückungen und war in der Escadron gewisser- massen das, was der Adjutant im Regimente. Der Wachtmeister war nicht obligat, konnte daher resignieren wie der Officier, anderntheils aber auch in diese Charge befördet werden. Von 1769 an hatte jede Escadron 2 WTachtmeister, von welchen jeder bei einem Flügel den Dienst versah. Nach dem Eingehen der Formiere 1850/51 übernahm einer der beiden Wachtmeister das Kanzleigeschäft, sowie die von ersteren bisher geführten öconomischen Agenden (manipulierender Wachtmeister). 1867 erhielten die mit diesem Dienste Betrauten die Benennung „Reeh- nungs-Wachtmeister”, beziehungsweise 1868 jene als „Rechnungs-Unter- officiere” und sind nicht mehr beritten1). 1886 wurde für jede Escadron wieder ein zweiter berittener Wacht­meister systemisiert und füngiert einer derselben als dienstführendes Organ der Escadron; der andere wird nach Ermessen des Escadrons-Commandanten verwendet2). Der Wachtmeister kann bei dem Mangel der erforderlichen Officiere auch zum verantwortlichen Commandanten eines Zuges ernannt werden. Für den Fall, dass jeder der beiden Wachtmeister mit dem Commando eines Zuges betraut wäre, übergeht ein Tlieil ihrer Obliegenheiten, nach Weisung des Escadrons-Commandanten an den Rechnungs-Unterofficier. Dieser besorgt an der Hand der bestehenden Vorschriften die gesammten öconomisch-administrativen und sonstigen Kanzlei­geschäfte nach den Weisungen des Escadrons-Commandanten Der Fourier besorgte die Verwaltung und Verrechnung der Montur, so­wie die Fassungen an Brod und Fourage. Er vertheilte die vom Quartier­meister angewiesenen Quartiere und leitete das Aufschlagen des Zeltlagers. In den ersten Decennien des 18. Jahrhunderts übernahm er auch den bisher vom Musterschreiber versehenen Dienst der Führung der Verrechnung 9 Der diesen Dienst Versehende muss nicht mehr unbedingt in der Wachtmeister- Charge stehen. 2) Unbeschadet ihrer sonstigen Verwendung, kann der Escadrons-Commandant einem der beiden Wachtmeister im Frieden die Instandhaltung des Magazins, sowie Durchführung aller Fassungen von Montur. Armatur u. s. w. übertragen. Im Mobilisierungs­falle: Die kriegsmässigo Bekleidung und Ausrüstung der ausmarschierenden Mannschaft und Pferde; die Uebergabe aller zurückzulassenden Vorräthe, sowie der Officiers-Bagagen ; die Uebergabe der nicht in’s Feld abrückenden Mannschaft und Pferde an die Ersatz- Escadron, u. s. w. 3j Ueber die einzelnen Zweigo seiner Thiitigkeit siehe I. Band, Seite 8(1.

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