Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs - Supplement. Geschichte K. und K. Wehrmacht 3/1. (1901)

Die Cavallerie - Die Chargen und ihre Obliegenheiten

Die Chargen und ihre Obliegenheiten. A. Personen des Stabes. a) Höhere Officiere (Stabs-Officiere). Der Obrist-Inhaber (Oberst-Inhaber) oder wirkliche Oberst war im Allge­meinen mit den gleichen .Rechten ausgestattet, wie der Obrist-Inhaber eines Regiments zu Puss, auch genoss er aus dieser Stellung die gleichen Vortheile wie jener. Bezüglich der Zweiten Inhaber der früher so genannten Haus-Regimenter und jener Regimenter, welche den Namen von Mitgliedern fremder Regenten­häuser führen, dann der Obrist-Inhaber bei jenen Regimentern, welche den Namen einer hohen oder verdienstvollen Persönlichkeit auf immerwährende Zeiten führen, der Inhabers-Adjutanten, der sonstigen Beneficien des Inhabers, endlich bezüglich des Umfanges, der im Nachfolgenden genannten Regiments- Privilegien, wird auf die Ausführungen unter dem gleichnamigen Abschnitt in der Geschichte der Infanterie verwiesen* 2). Zu den Regiments-Privilegien gehörten folgende: 1. Der Obrist war unumschränkter Gerichtsherr, er hatte das Jus gladii et aggratiandi. Eine Ausnahme hievon fand nur bei den Cürassier- Regimentern statt. Diese, bei ihrer Entstehung zumeist aus Edelleuten gebildet, welche sich nicht unter die Gerichtsbarkeit des Obristen stellen liessen, er­hielten sich bis 1769 das Vorrecht, dass sie in dieser Hinsicht Anfangs nur dem Feldmarschall, dann dem commandierenden General (Feldherrn), oder direct dem Hofkriegsrathe unterstellt blieben3). Das Privilegium Juris gladii et aggratiandi erlosch mit der Auflösung der Regiments-Gerichte 1868. 2. Das Recht der Bestallung und Beförderung. Dieses Recht behielt sich 1848 bezüglich der Stabs-Officiere, 1868 bezüglich aller Officiere Seine Majestät der Kaiser vor. 3. Das Recht der Heirathsbewilligung für Officiere und Mannschaft. Dieses verblieb bezüglich letzterer dem Regiments-Commandanten, bezüglich ersterer übergieng es mit 1868 an das Reichs-Kriegs-Ministerium. 4. Das Vorrecht, „dass ein Regiment zu keiner Diöcese oder Pfarre gehörig, sondern der Regiments-Pater (Feld-Caplan) der alleinige Pfarrer sei”. Dieses Recht erlosch 1868 und steht nun jedes Re- gimentim Seelsorgebereiche der Militär-Pfarre des Vorgesetzten Corps-Commandos. J) Unter Hans-Regimentern verstand man jene, welche Mitglieder des kaiserlichen Hauses zu Inhabern hatten. Das erste derselben war das jetzige Uhlanen-Regiment Nr. 6, welches im Jahre 1748 den damaligen Erzherzog Joseph zum Inhaber erhielt. 2) Siehe I. Band, Seite 61—66 3) Khevenhüller, ,,Observations-Puncte”, II. Theil, Capitel III, Seite 16—17. Eine Ausnahme bestand eine Zeit lang in Betreff der Regimenter Portugal und Modena, über welche, da die Inhaber im Auslande domicilierten. Kaiser Fr an zl, nach seinem Tode (1763) der Hofkriegsrath, die Inhabers-Rechte ausübte. (Siehe auch I. Band, Seite 61, Fussnote 6).

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