Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Beilage 1. Allerunterthänigster Vortrag des Hof-Kriegsraths-Präsidenten Prinzen Eugen von Savoyen bezüglich der in den fünf walachischen Districten einzuführenden Werwltung

234 J a c u b e n z. etwelche unschädliche puncta generalia eingestanden und die particularia ad tempus quietae possessionis dicti principatus ausgestellt haben. Da aber sodann bei dem Passarowitzer Friedensschluss nur die fünf diesseits der Aluta gelegenen walachischen Districte und ebenfalls diese jure armorum et pacto publico cum Porta Ottomanica stabilito, nicht aber aus einer mit dem Lande genommenen Einverständniss oder Convention Ew. Kaiser! Majestät cum pleno dominio zugefallen, mithin die Ein- richtungsart oder zu bestellende forma regiminis desto mehr auf dem Allerhöchsten Willen oder Convenienz beruht, dabei jedoch solche gleich­wohl, tarn ex politica quam oeconomica ratione, einigermassen nach der Landesart zu fassen ist, so hat man sich auch darum beflissentlich er­kundigt und haben ebenmässig die noch vor Anfang der letzten Cam­pagne von den diesseitigen Districten hier angelangten neuen Depu­tierten, nämlich der vormalige Hofprediger Johann Abrami, der Land- General Rudolph Golescu und Gross-Schatzmeister Elias Stirbey verschie­dene Memorialien überreicht, darin eine formam regiminis vorgeschlagen und nicht minder in andern dahin einfliessenden Begebenheiten ihre Desideria dahin vorgestellt, dass 1. ihre Kirchen bei dem althergebrachten Ritus ungekränkt und die Klöster von aller Contribution und Mauth freigelassen und ausser Noth- oder Kriegszeiten mit keiner Einquartierung belegt werden; dass sie ferner ihren Privilegien gemäss befugt seien, das gewöhnliche Almosen von den Mauthen und Salz-Bergwerken zu sammeln; dessgleichen, dass der Bischof von Rimnik nicht mehr dem Metropoliten der türkischen Walachei, sondern dem von Ew. Kaiser! Majestät in dem Königreich Serbien angestellten untergeben, nicht minder alle in Siebenbtii'gen be­findlichen Personen graeci ritus, welche, um zu Priestern ordiniert zu werden, sich bisher zu dem Metropoliten der türkischen Walachei be­geben, künftig zu ihrem Bischof von Rimnik pro ordinatione zu kommen unter schwerer Strafe verbunden sein sollen. 2. Weil zur Zeit der türkischen Herrschaft diese fünf Districte von dem Wojwoden allein nicht guberniert werden konnten, sondern darin jedesmal ein vornehmer Bojar als Stellvertreter des Wojwoden unter dem Titel eines Gross-Banus mit vollkommener Autorität ange­stellt gewesen, so verlangen sie nunmehr, nicht weniger als die türkische Walachei geachtet zu werden und bitten mithin, den Georg Cantacuzeno, in Ansehung seiner besonderen Verdienste und der von Ew. Kaiser! Majestät ohnedies bereits im verflossenen Jahr diesfalls gegebenen Ver­tröstung gemäss, unter dem Namen eines Wojwoden in der christlichen Walachei einzusetzen und ihm, dem alten Gebrauch nach, die gänzliche Gewalt einzuräumen, dass er mit dem Votum und Gutachten vierer Bo­jaren die Verwaltung führen und in den nothwendigen Aemtern zu Ew. Kaiser! Majestät Dienst einige Bojaren haben könne, welche Gewalt jedoch sich nicht wie zu türkischenZeiten,über Leben und Eigenthum eines Bojaren erstrecken, sondern derlei Vorfallenheiten allein bei Hof allhier angebracht und von Ew. Kaiser! Majestät entschieden werden sollten. Auch nach dem Absterben des Wojwoden sollte der Clerus und die Bo­

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