Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Fischalische Güter - Fischerei - Münzwesen

Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 231 umso eher gelang, als die ankommenden Einwanderer sich lieber in dem näher gelegenen Banat oder in Belgrad nieder- liessen, als wie in der unbekannten, feindlichen Einfällen aus­gesetzten Walachei. Auch das wurde von den Einwanderern in Betracht ge­zogen, dass in Temesvär und in Belgrad, in Folge der Festungsbauten und der grossen Garnisonen, Arbeit und Ver­dienst viel leichter zu finden, anderseits eine bessere Ver- werthung der Bodenproducte möglich war, als in den ent­legenen walaehischen Districten. Der weitere Umstand, dass bei Besetzung der walachi- schen Verwaltungs-Stellen in erster Linie auf die, im admini­strativen Dienst keineswegs bewanderten, weder verlässlichen, noch arbeitstüchtigen Bojaren Bedacht genommen werden musste, während in Serbien und im Banat erfahrene, ge­schulte Beamte aus den kaiserlichen Erblanden den Ver­waltungsdienst versahen, war sicherlich der beabsichtigten Organisierung und Administration des Landes nach west­europäischem Muster nicht förderlich. Als im Jahre 1737 der Krieg mit der Pforte neuerlich ausbrach, waren die fünf walaehischen Districte dem feind­lichen Einfalle völlig preisgegeben. Festungen durften ver- tragsmässig keine angelegt werden und auch die sonstigen Vertheidigungsmittel des Landes waren unzureichend. Die Bevölkerung, unverlässlich, wie sie es immer war, ergriff entweder offen die Partei der Türken, oder sie flüchtete. So auch die Administration. Der mit ganz geringen Streitkräften daselbst postierte General Ghilany wurde von den türkischen Massen in der zweiten Hälfte des Monats October 1737 nach Siebenbürgen zurückgedrängt und das in Orajova unter Oberst von Sal- hausen, dem Präsidenten der Administration, zurückgebliebene Detachement, am 27. October 1737, gleichfalls zum Rückzug gezwungen. Damit war die kaiserliche Herrschaft in den fünf Di­stricten factisch zu Ende und dieselben wurden auf Grund

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