Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739 - Die Cameral-Verwaltung - Steuern - Sonstige Einkünfte

218 J acubenz. Dass die vorgenommene Volkszählung thatsächlich ganz unverlässlich war, beweist am besten das Contributions-Er- gebnis des Jahres 1721, wo 72.102 fl., also etwa um ein Drittel mehr als veranschlagt war, eingeflossen sind. Im Jahre 1723 betrug die Contribution, im Ordinarium und Extraordinarium zusammen, schon 187.819 fl. und für das Jahr 1728 waren 166.856 fl. in Baarem und 45.000 fl. in Naturalien, im Ganzen demnach 211.856 fl. ausgeschrieben. Die Contribution war Gegenstand beständigen Streites, zahlloser Beschwerden, Vorschläge, Erlässe und Entscheidungen, welche aber insgesammt wenig Abhilfe brachten. Die Be­schwerden enthielten alle dieselbe Klage: Willkür und Parteilichkeit bei der Repartition, Bedrückung durch die Bojaren, Missbrauche in der Amtsführung des Banus, der Administrations-Käthe und Vornici, u. s. w. Um eine genaue Kenntniss der Zustände des Landes zu erlangen und sich über die Grundhältigkeit der vorgebrachten Beschwerden Gewissheit zu verschaffen, schickte die Hof- Kammer im Jahre 1728 den Cameral-Beamten Joseph von Koch in die kaiserliche Walachei, damit dieser sich an Ort und Stelle von der Berechtigung der Klagen überzeuge und dann auf Grund eigener Anschauung über die dortigen Ver­hältnisse berichte. Dieses Auftrages entledigte sich Koch durch eine Be­reisung sämmtlicher Districte, Durchsicht der Acten und Ein­vernahme der Parteien, worauf er dann an die Hof-Kammer am 15. Juli 1728 einen Bericht erstattete, dem (unter Anderem) Folgendes zu entnehmen ist1): Sowohl bei der Einhebung der Contribution, als auch bei der Conscription herrschen mannigfache Uebelstände; man war zwar eifrig, doch meist erfolglos bemüht, selbe zu beseitigen. Koch beantragt nun einen Modus für die Vorschreibung und Einhebung der Contribution, ferner: dass der Personal- und Besoldungsstand der Aemter fest­gesetzt werde; ’) R. F. A. Siebenbürgen, 27. April 1729.

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