Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)
Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739
Die Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 187 viant-Ober-Commissarii Haan in dem Land eine gute Ordnung und Polizei einführen, auf die Administration der Justiz ernstlich halten, Niemandem ein Unrecht zufügen zu lassen gestatten, die Unterthanen gegen die erschallende Tyrannei der Bojaren oder des Adels nach Billigkeit schützen, auf Emporbringung des Handels und Wandels sorgfältig halten, auch Alles Andere pflichtmässig beobachten sollest, was dem Land die Sicherheit, Unserm Aerario die Einkünfte, auch geistlichen und weltlichen Insassen ihre Aufnehmuug und Vortheil mit Billigkeit vermehren kann.« »Zumalen aber Du, wie vorhin, Deine Haupt- und Ordinari- Station in Siebenbürgen zu behalten und dasiges Commando fortzuführen hast, mithin die in der Walachei sich ereignenden Geschäfte nothwendig in loco selbst von jemand Anderem einigermassen zu beobachten sind, so ist ein subalterner General oder ein anderer charakterisierter und genugsam tüchtiger Kriegsöfficier bis auf Unsere fernere Determination des subjecti dahin mit dieser Anleitung anzustellen, dass solcher neben Commandierung der von Zeit zu Zeit darin anwesenden Miliz die Provinzial-Vorfallenheiten und Insonderheit die da- selbstigen Offieianten, ohne ihm jedoch über solche oder die hierunter ex subjectis provincialibus benennende Administration cfifecte einräumende Gewalt oder Autorität, genau beobachte, die Insassen gegen alles Unrecht beschütze, auch die etwa von ihm vermittels des mit der erstbesagten Administration zu pflegen habenden guten Einverständnisses nicht remedier- bare Begebenheiten Dir als Ober-Directori der Provinz berichte, welche Du entweder abzuthun oder nach Befund der Umstände ferners anher zu erfolgender Entscheidung zu überschreiben hast.« »Um willen jedoch die benöthigte B-egierungsart andurch in dem Land gleichwohl nicht bestellt wird, hingegen in diesem Theil der Walachei eben zu vorigen Zeiten nur jedesmal ein Banus und niemals ein Hospodar gewesen, so sind Wir auch nunmehr diesen letzteren Charakter einzuführen nicht gesinnt, sondern haben Gnädigst entschlossen, dass allein eine Administration ex subjectis nationalibus angestellt, das caput oder der Administrator den üblichen Titel eines Bani Valachiae Nostrae Cis-Alutanae zu führen, solchem ex pro-