Mittheilungen des k.u.k. Kriegs-Archivs 12. (Neue Folge, 1900)

Hauptmann Jacubenz: Die cisalutanische Walachei unter kaiserlicher Verwaltung 1717 bis 1739

Die "Walachei unter kaiserlicher Verwaltung. 177 kein Weiteres dermal mit gutem Grund entschliessen, sodann aber mit den gesammten Bojaren oder Ständen das Weitere nach aller Billigkeit verhandeln lassen würden, zu erklären wäre, so man für Ihren Allerhöchsten Dienst umso fürträg- lieher findet, weil die Beschaffenheit des Landes noch nicht gründlich bekannt und eben sich allererst weiters zu äussem hat, ob und auf welche Weise Ew. kais. Majestät die Possess der Walachei zukommt und was für Bedingnisse den In­wohnern sodann einzugestehen die Umstände veranlassen möchten.« »Belangend die obberührten übergebenen Puncta selbst, so thun solche forderist wiederum hier beiliegen und primo loco dahin antragen, dass der Georgius Cantacuzenus für einen Fürsten in der Walachei ernennet, nach seinem Ableben sein hinterlassener Sohn bei ersehender Fähigkeit dazu erkiesen, im widrigen Fall ein anderer tüchtiger, walachischer Edel­mann von den geistlichen und weltlichen Magnaten erwählt und von Ew. kais. Majestät Allergnädigst bestätigt werden möchte ; wobei man forderist pflichtmässig beizubringen, auch den Deputierten vorläufig zu erkennen gegeben hat, wie ein Oberhaupt in dem Land zu bestimmen Ew. kais. Majestät vermuthlich zwar nicht entfallen, Sie jedoch bei dem alten Herkommen verbleiben, mithin zwar solchem Capo den üblichen Charakter eines Wojwoda oder Hospodar’s, nicht aber eines Fürsten beilegen würden, wobei Selbe auch bei jedesmaliger Aenderung auf die Cantacuzenische Familie und die Neigung des Landes eine besondere Allergnädigste Reflexion nehmen, sich jedoch weder auf diese Familie, noch auf eine antragende Election binden lassen könnten; wohingegen selbe zu ver­sichern man kein Bedenken finde, dass der vorgeschlagene Georgius Cantacuzenus nach erhaltender Possess des Fürsten­thums pro Wojwoda erklärt werden würde, weil solcher von einer verdienten Familie, schon viele Jahre in Siebenbürgen anwesend und eine mehrere Devotion gegen Ew. kais. Ma­jestät als Andere angewohnt haben möchte, dem auch S e c u n d o aufzugeben kein Bedenken gefunden wird, dass die Geistlichkeit und Bojaren bei ihren Prärogativen er­halten und gegen Keinen ohne Ew. kais. Majestät Genehm­haltung ein Urtheil zu dem Tod gefällt, minder exequiert Mittheilungen des k. und k. Kriegs-Archivs. Neue Folge. XII. 12

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